Armeeangehörige sollen für fehlende Diensttage zahlen

Armeeangehörige sollen für fehlende Diensttage zahlen

06.09.2017, 12:24

Wer bei der Entlassung aus dem Militärdienst nicht alle Diensttage geleistet hat, soll künftig zahlen müssen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft mit dieser und weiteren Änderungen zur Wehrpflichtersatzabgabe gutgeheissen. Die Vorlage geht nun ans Parlament.

In den vergangenen Jahren sind jeweils einige Tausend Personen aus der Dienstpflicht entlassen worden, ohne dass sie ihre Dienstleistungspflicht vollständig erfüllt haben. Im Jahr 2012 waren es über 5000 Personen gewesen, 2015 rund 2500.

Künftig sollen diese nun eine Abschluss-Wehrpflichtersatzabgabe zahlen, wenn mehr als 15 Militär- oder 25 Zivildiensttage fehlen. Damit werde die Gesamtdienstleistungspflicht besser erfüllt, die Gleichbehandlung verbessert und ein Anreiz geschaffen, alle Diensttage zu leisten, argumentiert der Bundesrat. Er erwartet Mehreinnahmen von rund 6 Millionen Franken jährlich.

Nur wenig Kritik in der Vernehmlassung

Viele Dienstpflichtige leisten deshalb nicht sämtliche Diensttage, weil sie gar nicht aufgeboten wurden. Auch sie sollen zahlen müssen. Der Bundesrat weist in der Botschaft darauf hin, dass grundsätzlich jedes Jahr ein Dienst zu leisten sei. Wer nicht aufgeboten werde, habe die Pflicht, sich bei den zuständigen Aufgebotsstellen zu melden. Dieser Pflicht werde «wenig nachgelebt».

Laut dem Bundesrat sind seine Vorschläge in der Vernehmlassung auf Anklang gestossen. Von der grossen Mehrheit sei die Vorlage positiv aufgenommen worden. Angepasst worden sind zwei Punkte.

Erstens verzichtet der Bundesrat darauf, dass die Behörden gültige Schriften (Pass, Identitätskarte) einziehen oder nicht ausstellen können, wenn ein Ersatzpflichtiger seine Ersatzabgabe nicht bezahlt hat. «Die Anpassung wurde gemacht, weil die Sicherungsmassnahme geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen widerspricht», heisst es in der Mitteilung.

Keine Erhöhung der Wehrpflichtersatzabgabe

Ausserdem verzichtet der Bundesrat darauf, ein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan einzuführen, das regelmässig kontrolliert, ob die Kantone den Bundesanteil an der Ersatzabgabe ordnungs- und rechtmässig abliefern. 18 Kantone und die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RKMFZ) lehnten die Idee ab, wie es in der Botschaft heisst.

Einverstanden waren praktisch alle Akteure mit dem Vorschlag des Bundesrats, die Ausgestaltung der einkommensabhängigen Wehrpflichtersatzabgabe auf dem heutigen Stand zu belassen. Der Abgabesatz soll weiterhin drei Prozent des Reineinkommens betragen, die Mindestabgabe 400 Franken.

Die Studiengruppe Dienstpflichtsystem hatte eine Erhöhung der Mindestabgabe auf 1000 Franken vorgeschlagen. Der Bundesrat hielt dazu in der Vernehmlassungsvorlage fest, für untauglich Erklärte verdienten durchschnittlich weniger als ihre militärdienstleistenden Alterskameraden. Durch eine starke Erhöhung der Abgabe würden somit die sozial Schwächeren im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen massiv höher belastet als die Einkommensstärkeren.

Anpassung an Armeereform

Weitere Änderungen des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe haben mit der Armeereform zu tun. Der Militär- oder Zivildienst muss künftig zwischen dem 19./20. und dem 37. Altersjahr geleistet werden. Entsprechend soll auch die Dauer der Ersatzabgabepflicht angepasst werden. In den 18 Jahren Dienstpflicht sollen Abgabepflichtige wie bereits heute höchstens 11 jährliche Abgaben bezahlen.

Bei der Verschiebung der Rekrutenschule soll neu keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr erhoben werden. Eine Verschiebung ist bis zum 25. Altersjahr möglich. Bei verschobenen Wiederholungskursen oder Zivildiensteinsätzen ist die Abgabe dagegen weiterhin geschuldet.

Ambitionierter Zeitplan

Mit der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat geht die Gesetzesvorlage an das Parlament. Ziel ist, dass die Änderungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten - ein Jahr nach Einführung der neuen Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA).

Weil für die Erhebung der Ersatzabgaben auf den geleisteten Militär- oder Zivildienst des Vorjahres abgestellt wird, werden die abgeänderten Rechtsgrundlagen der WEA erst im Jahr nach deren Inkraftsetzung für den Wehrpflichtersatz relevant, schreibt der Bundesrat. (sda)

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