Reif für den roten Pass? Neue Kriterien stehen zur Diskussion.bild: Annika Buetschi
Der Kanton Aargau passt seine Einbürgerungsregeln denen des Bundes an und nimmt weitere Kriterien auf.
03.09.2016, 22:3504.09.2016, 08:33
Mathias Küng / az Aargauer Zeitung
Das Bundesparlament hat das Bürgerrechtsgesetz, das die Einbürgerung regelt, totalrevidiert. Dies erfordert Anpassungen auch auf kantonaler Ebene. Die Aargauer Regierung schickt diese jetzt in eine zweimonatige Anhörung. Aus folgenden Bestimmungen des Bundesrechts ergeben sich für das kantonale Verfahren materielle Änderungen:
- Eine Einbürgerung bedingt künftig eine Niederlassungsbewilligung C.
- Es genügt ein Aufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der Schweiz (bisher 12 Jahre).
- Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, in der die Person zwischen vollendetem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz lebte, doppelt gerechnet. Bisher galt eine Doppelrechnung zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr.
- Der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer vorläufigen Aufnahme wird nur zur Hälfte angerechnet.
- Bezüglich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit gelten neu detaillierte Regelungen für Erwachsene unter Berücksichtigung des konkreten Strafmasses.
- Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder ist künftig ein Integrationskriterium.
- Der Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern ist neu ein Teil der Umschreibung des Integrationskriteriums «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen».
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind bundesrechtlich gemäss dem gesamteuropäischen Referenzrahmen für Sprachen vorgegeben: A2 für schriftliche Sprachkompetenzen und B1 für mündliche Sprachkompetenzen.
Der Kanton hat nun aufgrund dieser neuen Bestimmungen das Kantonale Bürgerrechtsgesetz entsprechend anzupassen. Aufgrund von Erfahrungen in der Praxis schlägt er zudem Änderungen zum Beispiel im Bereich der Bewertung von Betreibungen vor.
Damit ist Folgendes gemeint: Bisher schon gilt, dass die gesuchstellende Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen hat, und das durch einen Betreibungsregisterauszug nachweisen muss.
Neu kann auch die «schwarze Liste» säumiger Prämienzahler berücksichtigt werden. Neu muss der Gesuchsteller auch eine Bestätigung der Bezahlung aller fälligen Steuern vorlegen. Das geänderte Gesetz soll ab 2018 gelten. (aargauerzeitung.ch)
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