«Einfangen ja, abschiessen eher nicht ...» Diesen Rat sollte man beherzigen, wenn man sich von einer Drohne gestört fühlt.
Wohlgemerkt: Es geht nicht um die militärischen Brummer, sondern um private Drohnen, auch Multikopter genannt. Sie erobern still und heimlich den Schweizer Luftraum – und verunsichern unbeteiligte Dritte.
Was darf man gegen ein spionierendes Flugobjekt unternehmen, wenn man beispielsweise (nackt) im eigenen Garten gefilmt wird?
Die beiden Schweizer Juristen Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser haben der Frage einen Fachartikel gewidmet (siehe Quelle unten). Prompt hat der bloggende Rechtsanwalt Martin Steiger darauf reagiert und geht seinerseits auf die neuartige «Bedrohung» ein.
• Von einem Abschuss der Drohne raten die Juristen grundsätzlich ab, weil dadurch fremdes Eigentum zerstört werden könnte.
• Vielmehr gelte es «mildere Mittel vorzuziehen und den Störer respektive Piloten zunächst zur Unterlassung aufzufordern».
• Allerdings: In Ausnahmefällen wäre das Abschiessen denkbar, und zwar bei «wiederholter und böswilliger grober Störung».
• Falls der Pilot nicht auffindbar oder unbelehrbar ist, kann man die Drohne zwecks Beweissicherung «einfangen». Dies sei ein verhältnismässiges und damit zulässiges Mittel der Selbsthilfe.
• Wobei dies natürlich leichter gesagt als getan ist. Vor allem bei grosser Flughöhe. Um die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden, sollte keine Schusswaffe eingesetzt werden. Auch kein Pfeilbogen!
• Martin Steiger empfiehlt «die Verwendung von Wurfgegenständen, bei deren Verwendung kein Kollateralschaden entsteht».
Oder wie wär's mit einem Lasso?
Quelle: Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, erschienen im «Jusletter» vom 11. August 2014 (nur für registrierte Nutzer).