Bundesgericht
Ein simpler Trick zur Steuerumgehung – der nicht funktionierte

Um Erbschaftssteuern zu sparen, schlug ein Aargauer beim Tod seines Bruders das Erbe in der Höhe von über 685'000 Franken aus. Er überliess die ganze Erbschaft seiner Mutter, die ihm kurz darauf Schenkungen im Betrage von über 700'000 Franken machte.

Drucken
Um Erbschaftssteuern zu sparen, schlug ein Aargauer beim Tod seines Bruders das Erbe in der Höhe von über 685 000 Franken aus.

Um Erbschaftssteuern zu sparen, schlug ein Aargauer beim Tod seines Bruders das Erbe in der Höhe von über 685 000 Franken aus.

AZ

Der Fall geht ins Jahr 2007 zurück. Damals verstarb ein Geschäftsmann, der seinem Bruder und seiner Mutter ein Unternehmen und mehrere Grundstücke hinterliess. Kurze Zeit später schlug der Bruder und Erbe des Verstorbenen die ihm zustehende Hälfte der Erbschaft in Höhe von 685'490 Franken aus. Damit ging die Erbschaft vollumfänglich an die Mutter des Verstorbenen. In den folgenden Monaten erhielt der Bruder des Verstorbenen von seiner Mutter Schenkungen von insgesamt 723'000 Franken.

Das kantonale Steueramt sah darin eine Steuerumgehung. Das Amt forderte vom Betroffenen aufgrund des ihm zustehenden Erbes eine Erbschaftssteuer von fast 113'000 Franken. Sowohl das Spezialverwaltungsgericht als auch das kantonale Verwaltungsgericht schützten dieses Vorgehen des Steueramtes.

Unzulässiger Steuertrick

Der auf diese Weise zum Erben gemachte Mann akzeptierte dies nicht und zog den Streit auch noch vors Bundesgericht. Dort verlangte er, es sei festzustellen, dass er im Nachlass seines Bruders keine Erbschaftssteuern zu entrichten habe. Die Richter in Lausanne erkennen in ihrem Urteil ebenfalls auf eine Steuerumgehung. Indem der Mann die ihm – als einer der beiden gesetzlichen Erben – zustehenden Hälfte der Erbschaft ausschlug, gleichzeitig aber in den Folgemonaten von der verbleibenden Alleinerbin Schenkungen erhielt, wandte er einen unzulässigen Steuertrick an.

Damit ist der Vorwurf des Betroffenen, die Aargauer Behörden hätten willkürlich geurteilt und ihn zu Unrecht mit Erbschaftssteuern von fast 113'000 Franken veranlagt, vom Tisch. Der Mann muss die Gerichtskosten von 5000 Franken bezahlen. (tzi)