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Kanton Aargau
Das Bundesgericht fährt eine harte Linie gegenüber einem Kind und bestätigt einen Entscheid der Aargauer Invalidenbehörden. Weil sich die aus dem Libanon stammende Mutter vor der Geburt einen Tag zu lange im Ausland aufgehalten hatte, gibt es für das an Epilepsie leidende Kind keine Leistungen der IV.
Ein seit Geburt an Epilepsie leidendes Kleinkind erhält keine Leistungen aus der Invalidenversicherung, weil sich seine aus dem Libanon stammende Mutter vor der Geburt einen Tag zu lange im Ausland aufgehalten hatte. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid der Aargauer Invalidenbehörden bestätigt.
Am 7. Mai 2015 kam im Libanon ein Knabe zur Welt, der an angeborener Epilepsie leidet. Die aus dem Libanon stammende Mutter, die seit Dezember 2013 in der Schweiz wohnhaft ist, reiste am 6. August 2015 zusammen mit dem Kleinkind zurück in die Schweiz. Im Oktober 2015 meldeten die Eltern das Kind bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte in der Folge die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, dass das Kleinkind die Voraussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht erfüllt.
Der Grund lag darin, dass die Mutter am 5. März 2015 die Schweiz per Flugzeug verlassen hatte und einen Tag später, am 6. März 2015, in Beirut (Libanon) gelandet war. Damit hatte sich die Mutter vor der Geburt – 7. Mai 2015 – mehr als zwei Monate im Ausland aufgehalten, was Leistungen der Invalidenversicherung laut Gesetz ausschliesst. Dagegen erhoben die Eltern des Knaben Beschwerde ans Bundesgericht. Dies einerseits mit dem Argument, die Behörden hätten die Frist falsch berechnet. Massgebend sei nicht der tatsächliche, sondern der errechnete Geburtstermin, also der 4. Mai 2015. Andererseits argumentierten die Eltern, die Mutter habe sich nicht im Libanon aufgehalten, sondern sei nur dort verweilt.
Beide Einwände hat die in Luzern ansässige II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nun abgewiesen. Nicht der errechnete Geburtstermin, sondern der Tag der effektiven Geburt gilt laut den Richtern aus fristauslösend. Und entgegen der Auffassung der Eltern genügt auch ein mehr als zweimonatiges Verweilen im Ausland, um die Versicherungsleistungen zu verlieren. Dass diese Zwei-Monats-Frist nur für Fälle gilt, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (und des Kindes) nach der Geburt einzig mit dem Ziel in die Schweiz verlegt wurde, um für das mit Epilepsie geborene Kind Leistung der Invalidenversicherung erhältlich zu machen, ist dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen. Da sich die Mutter unmittelbar vor der Geburt länger als zwei Monate im Libanon aufgehalten hat, hat der Knabe definitiv keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, heisst es abschliessend im Urteil aus Luzern. (tzi)