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Bundesgerichts-Entscheid gegen die Homo-Vaterschaft: Realitätsfern und zum Leid des Kindes

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Bundesgerichts-Entscheid gegen die Homo-Vaterschaft: Realitätsfern und zum Leid des Kindes

21.05.2015, 18:4122.05.2015, 12:50
Daria Wild
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Das Urteil des Bundesgerichts überrascht: Die in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer, die in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen liessen, werden nicht beide als Elternteil im Schweizer Personenstandsregister eingetragen. Eingetragen wird nur der Samenspender, der biologische Vater also.

Die Begründung: Die Leihmutterschaft verstosse gegen den Ordre Public, verletze also das einheimische Rechtsgefühl und missachte elementare Vorschriften der hiesigen Rechtsordnung. Damit hat das Bundesgericht das hiesige Recht – Leihmütter-Dienste und Homo-Adoptionen sind in der Schweiz verboten – strikt angewendet.

Und zwar zum Leid des Kindes. 

Schwule Paare haben naturgemäss keine andere Wahl, als über eine Leihmutterschaft eine Familie zu gründen, sie haben, im Gegensatz zu Heterosexuellen, keinen Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Sie müssen für die Erfüllung ihres Kinderwunsches ins Ausland ausweichen.

Man darf von diesem kritisch als «Fortpflanzungstourismus» bezeichneten Weg, eine Familie zu gründen, vom moralischen Standpunkt aus halten, was man will. Doch dass diese Regenbogenkinder zur Welt kommen, ist Fakt. 

Genauso wie es Fakt ist, dass es mehr Formen des Zusammenlebens gibt als Vater–Mutter–Kind. Und genauso wie es Fakt ist, dass sich Regenbogenkinder gleich gut entwickeln wie Kinder aus «klassischen» Familien.

Doch dieser Realität hinkt die Schweizer Gesetzgebung hinterher. Sie vermag die vielfältigen Familienformen nicht rechtlich zu regeln. Und vor allem: Sie vermag deren Kinder nicht abzusichern. 

Der Bundesrat hat vor zwei Jahren gesagt, dass es möglich sein müsse, Kindesverhältnisse anzuerkennen, wenn dies im Wohl des Kindes liege. 

Die Maxime Kindswohl hat das Bundesgericht heute missachtet. Es hat sich für den diffusen Ordre Public und gegen die konkrete Rechtssicherheit des Kindes entschieden. Und es hat die Chance verpasst, das Thema Elternschaft homosexueller Paare endlich voranzubringen.

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42 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Valar Dohaeris
22.05.2015 08:20registriert April 2015
Faszinierend.
Alleinerziehende Mutter? Alles OK!
Alleinerziehender Vater? Alles OK!
18 Jährige Mutter mit 60 Jährigem Vater? Alles Ok!
Eine Frau mit den typischen Charakteristiken eines Mannes und ein Mann? Alles OK!

Zwei Männer? Rettet das arme Kind!

Eure Fürsorge für Kinder ist absolut lächerlich und dient nur zur Verschleierung eurer Homophobie. Langsam ist es Zeit, sich ans 21. Jahrhundert zu gewöhnen.
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elivi
21.05.2015 19:34registriert Januar 2014
Ich frag mich was da als vater eingetragen wird falls auch der samen gespendet wurde und die leihmutter alle verantwortung abgibt. Will dann das bundesamt das kind ins heim geben? und was dann dem kind sagen tja pech gehabt, da hättest du ein super zuhause mit liebenden eltern gehabt aber gesetzlich bist du zwangsweise.
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amberli
21.05.2015 20:52registriert Februar 2014
Mich würde interessieren, was bei dieser Konstellation und dem nun erfolgen Urteil nun geschieht, wenn der eingetragene Vater stirbt erstens in vormundschaftlicher Hinsicht wenn das Kind noch nicht volljährig ist und zweitens erbrechtlich.
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