Schweiz
Justiz

Wegweisendes Urteil: Zuger Behörden verstossen gegen Europäische Menschenrechtskonvention

Ein Polizeiauto steht vor dem Bahnhof, am Samstag, 13. August 2016, in Salez. Wie die Kantonspolizei St. Gallen mitteilt, hat nach jetzigen Erkenntnissen ein 27-jaehriger Mann im Zug zwischen Buchs un ...
Die Zuger Behörden handelten widerrechtlich und verstiessen gegen Art. 8 EMRK. Dies entschied das Bundesgericht am Dienstag. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE

Familie auseinander gerissen: Zuger Behörde verstösst gegen Menschenrechte

Das Amt für Migration des Kantons Zug hat ein afghanisches Ehepaar und seine Kinder voneinander getrennt inhaftiert beziehungsweise untergebracht, um ihre Ausschaffung nach Norwegen sicherzustellen. Damit habe die Behörde gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen, hält das Bundesgericht fest.
16.05.2017, 12:0016.05.2017, 12:13
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Im Mai 2016 reiste die afghanische Familie in die Schweiz ein, wo bereits einige enge Verwandte der Mutter wohnten. Die Familie reiste über Norwegen in die Schweiz. Bevor die Familie in der Schweiz einen Antrag auf Asyl stellte, tat sie dies bereits in Norwegen.

Das Bundesamt für Migration (SEM) lehnte daraufhin das Asylgesuch ab. Gemäss der Dublin-Verordnung ist Norwegen, wo sich die Familie als erstes gemeldet hat, für das Asylverfahren zuständig. 

Weil sich die Mutter weigerte, die Schweiz freiwillig zu verlassen, verhaftete die Zuger Polizei daraufhin das Ehepaar am 3. Oktober 2016. Die Behörden hatten der Familie einen Umzug vom Durchgangszentrum in eine Wohnung vorgetäuscht, weshalb die Familie mit der vier Monate alten Tochter und den drei Kindern die Koffer bereits gepackt hatte. 

Le batiment du Tribunal Federal, TF, photographie ce jeudi 13 avril 2017 a Lausanne. (KEYSTONE/Laurent Gillieron)
Das Bundesgericht rügte die Zuger Behörden. Bild: KEYSTONE

Vater weigert sich Flugzeug zu betreten

Nach einer Nacht in einem Zuger Gefängnis wurden sie am folgenden Tag um vier Uhr morgens an den Flughafen Zürich gebracht, wo sie eine Linienmaschine nach Oslo nehmen sollten. Weil die Behörde der Familie nicht alle Identitätspapiere der Kinder aushändigte, weigerte sich der Vater das Flugzeug zu betreten. 

Daraufhin brachte das Zuger Migrationsamt die beiden Eltern und ihr viermonatiges Kleinkind in zwei unterschiedlichen Administrativgefängnissen unter. Die Kinder wurden in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fremdplatziert.

Wegweisendes Urteil

Das Bundesgericht hat nun, sieben Monate später, die Beschwerde der Flüchtlingsfamilie gutgeheissen. Die Zuger Behörden haben mit der Inhaftierung der Eltern und der Fremdplatzierung der Kinder eindeutig gegen das Recht auf Privat-und Familienleben (Art. 8 EMRK) verstossen, so das Bundesgericht. 

Zudem habe die von der Familie erfahrene Behandlung gemäss Bundesgericht beinahe die Schwelle des in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehaltenen Verbots der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung berührt. 

Art. 8 EMRK im Wortlaut
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2)
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

«Die dreiwöchige Inhaftierung der Eltern und die Fremdplatzierung von drei ihrer Kinder, zeitweise begleitet von einer Kontaktsperre, war eindeutig widerrechtlich», sagte der Anwalt der Familie, Guido Ehrler, gegenüber Amnesty International. 

Laut Denise Graf, Asylrechtsexpertin bei Amnesty International hat das Bundesgericht «ein wegleitendes Urteil gefällt». Denn die Trennung der Kinder von den Eltern, ist gemäss Urteil des Bundesgerichts nur als «ultima ratio» rechtens, also dann wenn alle Alternativen – etwa eine gemeinsame Unterbringung in einer Wohnung – unmöglich seien. 

Die Zuger Behörden hätten folglich die Familie nicht – oder nur nach gründlicher Evaluation aller anderen Möglichkeiten – trennen dürfen. Die Behörden hätten in diesem Fall aus humanitären Erwägungen auf das Asylgesuch eintreten können. 

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug schreibt in einer Medienmitteilung vom Dienstag, dass das Wohlergehen der Kinder immer Priorität gehabt habe. Aufgrund des Verhaltens der afghanischen Familie und ihrer in der Schweiz wohnhaften Verwandtschaft, habe gemäss Direktion das Risiko des Untertauchens bestanden. Diesen Aspekt beleuchte das Bundesgericht in seinem Urteil nicht.

«Untertauchen» nicht berücksichtigt

Wie die Behörde weiter ausführt, bestehe damit weiterhin die Frage, wie mit Familien umzugehen sei, wenn klare Anzeichen für ein Untertauchen vorhanden seien. In der Schweiz existierten keine Möglichkeiten für eine familiengerechte Unterbringung für den Fall einer Administrativhaft.

Die Familie aus Afghanistan wurde am 25. Oktober 2016 mit einem gecharterten Sonderflug nach Norwegen zurück geschafft. Ihre Beschwerde behandelte des Bundesgericht trotz mangelnder Aktualität, weil sich eine ähnliche Konstellation wieder ergeben könnte.(ohe/sda)

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30 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Wilhelm Dingo
16.05.2017 13:25registriert Dezember 2014
Die Familie scheint sehr kooperativ gewesen zu sein...
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Amboss
16.05.2017 12:57registriert April 2014
Es sind genau diese Fälle, welche der SVP in die Hand spielen und bei der Bevölkerung Unverständnis und Frustration auslösen.

Ausländer muss raus, Ausländer tut blöd, Behörden handeln, Jurist findet einen Fehler (der gar nicht entständen wäre, hätte Ausländer nicht blöd getan), Behörden sind Menschenrechtsverletzer (gefühlt etwa der Schlimmstmögliche Titel, in einer Reihe mit den übelsten Gesellen der Weltgeschichte)

Fazit: Vertäge, Abkommen, Gesetze sind eigentlich gar nicht durchsetzbar...
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Caprice
16.05.2017 13:40registriert April 2014
Einen Inhaftierung und somit Trennung von den Kindern im Rahmen einer Administrativhaft (keine Strafhaft!) finde ich höchst fragwürdig. Ebenfalls höchst fragwürdig finde ich das Verhalten der Eltern die eine solche Trennung mit ihrem renitenten Verhalten noch in Kauf nehmen :(
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