Eine externe Untersuchung war im Mai 2015 zum Schluss gekommen, dass eine SBB-Angestellte in einer Abteilung in der Region Genf/Nyon am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden war. Kollegen hatten sexistische Äusserungen ihr gegenüber gemacht. Mobbing habe es keins gegeben, hielt der Bericht weiter fest. Der Vorgesetzte habe Fehler bei der Klärung der Situation gemacht. Dennoch riet der Bericht, dass die Frau nicht weiter in der gleichen Abteilung arbeiten sollte.
Die Betroffene verlangte eine Verfügung und ging vor Bundesverwaltungsgericht. Sie forderte ihre Reintegration an ihrem früheren Arbeitsplatz und die Feststellung, dass sie gemobbt worden sei. Zudem verlangte sie eine Entschädigung gemäss Gleichstellungsgesetz. Die SBB hatte ihr einen Monatslohn zugesprochen. Dieser Fall ist nun beim Verwaltungsgericht hängig.
Im September 2016, während des laufenden Verfahrens, kam die Reorganisation. Die 120 Mitarbeitenden der bisherigen Abteilung der Frau sollten sich auf die neu nur noch 70 Arbeitsstellen bewerben. Unter den Angestellten befand sich auch die Beschwerdeführerin. Nun sollte sich die Frau bei ihrem bisherigen Chef um ihre alte Stelle bewerben, wenn sie in der gleichen Region tätig bleiben wollte. Das tat sie. Sie kündigte gleichzeitig an, mit ihm kein Bewerbungsgespräch führen zu wollen.
Zu einem solchen Gespräch wurde sie auch nicht eingeladen. Im November 2016 wurde die Frau darüber informiert, dass sie ihre Stelle per Ende Februar 2017 verliere. Im gleichen Schreiben wurde erläutert, wie das weitere Verfahren hinsichtlich der Unterstützung bei der Stellensuche aussehen werde. Bereits zuvor war die Frau darauf hingewiesen worden, dass sie sich auch in anderen Regionen für den gleichen Job bewerben könne. Dies hatte sie nicht getan.
Während die Betroffene das Schreiben vom November 2016 als Absage auf ihren Wunsch zur Reintegration an ihren bisherigen Arbeitsplatz verstand, sieht dies das Bundesverwaltungsgericht anders. Es hat die Vereinigung des Verfahrens bezüglich der sexuellen Belästigung und der Bewerbung auf die bisherige Stelle abgelehnt. Es gehe dabei um zwei verschiedene rechtliche Fragen, schreibt das Gericht. Zudem ist es auf diese zweite Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt.
Nun muss die Betroffene warten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall der sexuellen Belästigung entscheidet.
(Urteil A-142/2017 vom 05.09.2017)
(dwi/sda)