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SRG darf bei Rückzahlung der Billag-Mehrwertsteuer nicht mitreden

SRG darf bei Rückzahlung der Billag-Mehrwertsteuer nicht mitreden

01.12.2016, 12:0001.12.2016, 12:44
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Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhält im Gerichtsverfahren um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf die Empfangsgebühren keine Parteistellung. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Fällen entschieden.

Die Lausanner Richter halten fest, dass die SRG nicht unmittelbar betroffen sei und sie deshalb nicht als Partei in das Verfahren einbezogen werden könne.

Nicht die SRG, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sei Gläubiger der Empfangsgebühr. Fordere eine Person die Mehrwertsteuer auf die Gebühr zurück, müsse sie sich an das BAKOM beziehungsweise die Billag (Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren) richten und nicht an die SRG.

Das Argument der SRG, dass sich der Inhalt des Gebührentopfs verringere und damit der an sie gehende Anteil, lässt das Bundesgericht nicht gelten. In den Topf würden von vornherein nur so viele Empfangsgebühren fliessen, wie der Bundesrat vorgängig bestimmt habe.

Der bis im April 2015 erhobene Mehrwertsteuerbetrag gehöre nicht dazu, denn dieser stehe dem Bund zu. Der Gebührentopf kann gemäss Bundesgericht deshalb von einer allfälligen Rückerstattungspflicht nicht tangiert werden.

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Das Bundesgericht hatte im April vergangenen Jahres entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Mehrere Personen verlangten in der Folge von der Billag die Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuer.

Die SRG hat das Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis genommen, wie sie in einer Stellungnahme mitteilt. Sie begrüsse die Feststellung, dass allfällige Rückforderungen der Mehrwertsteuer nicht zu Lasten der gebührenberechtigten Medien gehen würden.

Die Billag wies entsprechende Begehren ab, worauf Betroffene ans Bundesverwaltungsgericht gelangten. Dort sind die Verfahren derzeit hängig. (Urteile 2C_373/2016 und 2C_687/2016 vom 17.11.2016) (sda)

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