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Rechtsgutachten: Bund verletzt Grundrechte von Asylsuchenden

Rechtsgutachten: Bund verletzt Grundrechte von Asylsuchenden

27.02.2017, 18:4328.02.2017, 07:08
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Ein Asylanten-Ehepaar aus Aethiopien bezieht ihr Zimmer im neuen Asylzentrum, am Freitag, 31. Oktober 2014, in Schafhausen im Emmental. (KEYSTONE/Peter Schneider)
Bild: KEYSTONE

Bund, Kantone und Gemeinden schränken gemäss einem Rechtsgutachten der Universität Zürich die Grundrechte von Asylsuchenden unverhältnismässig ein. Sie engen ihre Bewegungsfreiheit durch Rayonverbote oder zu rigide Öffnungszeiten bei den Asylzentren zu stark ein.

«Kollektive Ein- und Ausgrenzungen verletzen die Bewegungsfreiheit, da sie weder auf einer genügenden Grundlage beruhen noch ein verfassungsrechtlich schützenswertes öffentliches Interesse verfolgen» schreiben Regina Kiener und Gabriela Medici vom Kompetenzzentrum für Menschenrechte der Universität Zürich im am Montag veröffentlichten Gutachten.

Ein- und Ausgrenzungen seien auch mit dem im Verhältnismässigkeitsgrundsatz enthaltenen Störerprinzip nicht vereinbar, heisst es zum Thema kollektive Rayonverbote.

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Das Gutachten wurde in Auftrag der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) erstellt. Diese hatte sich an die Uni gewandt, weil der Bewegungsspielraum von Asylsuchenden zuletzt immer stärker eingegrenzt wurde.

So wurde ihnen der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern verweigert, oder sie wurden von öffentlichen Plätzen wie Spielplätzen weggewiesen. Die EKR wollte klären, ob solche Beschränkungen mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar sind.

Türen in Asylzentren schliessen zu früh

Die beiden Juristinnen nahmen auch die Ausgangszeiten in den vom Bund betriebenen Asylunterkünften unter die Lupe. Sie kamen zum Schluss, dass dieser Eingriff in die Bewegungsfreiheit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage stehe.

Die Regeln dienten zur «Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs und der Durchführung effektiver Asylverfahren» und verfolgten damit «ein zulässiges öffentliches Interesse».

Allerdings wird gerügt, dass die kurzen Öffnungszeiten - in der Regel nur von 9 bis 17 Uhr - «über das Erforderliche» hinausgingen und deshalb unverhältnismässig seien. Sie seien damit nicht vereinbar mit Artikel 10 (Absatz 2) der Bundesverfassung.

Dies bedeutet, die Gutachterinnen sind der Auffassung, der Bund schliesse die Asylbewerber in den Bundesasylzentren zu lange ein und verstosse damit gegen die Bundesverfassung. In Artikel 10 (Abs. 2) heisst es: «Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.»

Für die kantonalen Unterkünfte dürfte gemäss Gutachten eine genügende gesetzliche Grundlage fehlen, sollten ähnliche Ausgangsbeschränkungen bestehen.

Asylbewerber dürfen in die Badi

Auch die mündlich oder schriftlich von Amtspersonen oder von Personal von öffentlich zugänglichen Orten kommunizierten Wegweisungen können gemäss Gutachten bereits ein «verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in die Bewegungsfreiheit» sein.

Geklärt wurde auch, wer verantwortlich ist, wenn Grundrechte von Asylsuchenden verletzt werden: der Staat oder die private Firma, die im Auftrag von Bund oder Kanton eine Unterkunft betreibt. Die Antwort der Juristinnen: Die Eingriffe seien dem Auftraggeber, dem Staat, anzurechnen.

Gleichheitsgebot geritzt

Untersucht wurde auch, ob die Behörden nicht die in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgarantien verletzt hätten. Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit seien auch aus dieser Perspektive «problematisch».

Es seien «kaum haltbare Gründe ersichtlich, weshalb der (prekäre) Aufenthaltsstatus von Asylsuchenden einen geeigneten Anknüpfungspunkt für Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit darstellt». Zudem müssten die Behörden aufpassen, dass sie Asylsuchende nicht diskriminierten.

Keine Kollektivstrafen

Gleichzeitig mit dem Gutachten veröffentlichte die EKR verschiedene Empfehlungen. Kollektive Rayonverbote lehnt sie ab. «Subjektiv wahrgenommene Gefühle der Verunsicherung oder diffuse Ängste der Bevölkerung reichen nicht aus, um die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden einzuschränken, weil diese keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind», sagte EKR-Juristin Alma Wiecken.

Rayonverbote gegen Einzelne sollten nur bei einer konkreten Störung oder Gefährdung ausgesprochen werden und nur, wenn diese «eine gewisse Intensität» aufweise, hiess es in der EKR-Mitteilung.

Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wird das Rechtsgutachten derzeit genau studiert. «Wir haben das Gutachten zu Kenntnis genommen. Unsere Experten klären derzeit dessen Inhalt ab», sagte SEM-Sprecher Lukas Rieder dazu. (sda)

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16 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Richu
27.02.2017 21:41registriert Mai 2016
Bin überrascht, dass die Uni Zürich, vertreten durch die Verfasserinnen des Gutachtens, Frau Regina Kiener und Gabriela Medici, das öffentliche Interesse so falsch einschätzen. Die von Bund, den Kantonen und Gemeinden in gewissen Fällen veranlassten Rayonverbote waren sicher in den meisten Fällen gerechtfertigt.
Solche Gutachten sollten nicht ausschliesslich durch Personen mit "linkem Gedankengut" ausgearbeitet werden.
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Scott
27.02.2017 19:17registriert Februar 2016
Regeln wie in jeder Rekrutenschule.

So what?
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16
So mies wird das Wetter am Wochenende, aber wir hätten da ein paar Ideen für dich

Die Badehose war schon entstaubt, der Grillplatz gereinigt. Und nun kommt doch der Winter zurück. Die Schweiz hat gerade mit Minimaltemperaturen um den Gefrierpunkt zu kämpfen. Der April zeigt sich also wieder von seiner widerspenstigen Seite.

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