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Terrorismus

Bundesstrafgericht verurteilt Kurden zu Gefängnisstrafen

Anwalt Lorenz Hirni, Mitte, und die beiden Angeklagten M.M.A, rechts, und K.M.A., hinten, sowie dessen Frau, links, auf dem Weg ins Bundesstrafgericht am Montag, 28. April 2014, in Bellinzona. 
Anwalt Lorenz Hirni, Mitte, und die beiden Angeklagten M.M.A, rechts, und K.M.A., hinten, sowie dessen Frau, links, auf dem Weg ins Bundesstrafgericht am Montag, 28. April 2014, in Bellinzona. Bild: KEYSTONE
Terrorismus

Bundesstrafgericht verurteilt Kurden zu Gefängnisstrafen

Wegen Terror-Propaganda im Internet hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona am Freitag ein kurdisches Brüderpaar aus dem Irak zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sie wurden der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen.
02.05.2014, 19:06
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Mit ihren Aktivitäten im Internet hätten die beiden Brüder von Basel aus das Al-Kaida-Netzwerk unterstützt, sagte Bundesstrafrichter Peter Popp. Mit dem Aufbau der Struktur, den Foren und Chaträumen, hätten sie ein Gefäss für dschihadistische Propaganda geschaffen. Anhänger terroristischer Gruppen hätten sich dort Informationen beschaffen können.

Die Hauptverantwortung für die Internetforen habe beim älteren Bruder gelegen. Für ihn gelte daher die höhere Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegen den jüngeren Bruder, der eine untergeordnete Rolle spielte, wurde eine bedingte Haftstrafe von zwei Jahren verhängt.

Die Bundesanwaltschaft (BA) wollte in ihrer Anklage eigentlich auf eine «Beteiligung an einer kriminellen Organisation» hinaus. Das hätte ein höheres Strafmass zur Folge gehabt. Der Richter kam aber zu einem anderen Schluss: Die europäisch vernetzte Gruppierung der beiden Kurden wertete er nicht als kriminelle Organisation.  

Keine kriminelle Organisation

Das so genannte «Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung» (ZDNAA), das der Hauptbeschuldigte mitgegründet haben soll, habe selbst keine Gewaltakte begangen oder solche geplant. Der radikale Islamist Mullah Krekar sei zwar als Führer der Gruppe aufgetreten. Er scheine aber nicht Befehlsgewalt über die Mitglieder gehabt zu haben.

Bewegungen wie das ZDNAA seien auch nicht direkt dem Al-Kaida-Kern zuzurechnen. Das würde voraussetzen, dass sie in die Hierarchie direkt eingegliedert wären und unter der Befehlsgewalt von Al-Kaida stehen. Daher seien die beiden Kurden keine Mitglieder einer terroristischen Organisation gewesen. Andererseits seien die Brüder mehr als nur Sympathisanten gewesen.

Gastrecht missachtet

Die beiden Kurden im Alter von 35 und 25 Jahren wurden auch wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Dass sich die Männer zu Unrecht Asyl in der Schweiz verschafft hätten, bewertete das Gericht als schwerwiegend. «Die Beschuldigten haben das Gastrecht missachtet, von dem sie profitierten», sagte der Richter.

In seiner Urteilsbegründung erläuterte Bundesstrafrichter Peter Popp auch, warum er nicht auf den Antrag der Verteidigung einging, das Verfahren einzustellen. Der Geheimdienstbericht, der den Ausschlag zu den Ermittlungen gegen die Brüder gegeben hatte, sei in der Gerichtsterminologie eine Strafanzeige.

Telefon- und Internetüberwachung zulässig

Entsprechend sei es zulässig gewesen, aufgrund des Berichts eine Telefon- und Internetüberwachung anzuordnen. Die Verteidigung sah das in ihrem Plädoyer anders. Anwalt Thomas Wenger, Verteidiger des Hauptbeschuldigten, kündigte an, diesen Punkt voraussichtlich vom Bundesgericht genauer prüfen lassen zu wollen. 

Über den Weiterzug wolle er nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden, sagte er.

Bundesanwalt Michael Lauber sprach sich zufrieden über das Urteil aus. Die wichtigsten Anklagepunkte seien bestätigt worden, sagte er nach dem Prozess gegenüber Medienvertretern.

Gefährlichkeit von Propaganda anerkannt

Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte bis zu vier Jahren und neun Monate Gefängnis gefordert. Lauber begrüsste, dass die Gefährlichkeit von Propaganda anerkannt worden sei. Das Urteil habe die BA auch darin bestätigt, Berichte des Geheimdienstes verwerten zu dürfen.

Im Hinblick auf die Definition einer kriminellen Organisation sagte Lauber, es müsse gesetzlich stärker berücksichtigt werden, dass sich eine Bewegung wie Al-Kaida im Verlaufe der Jahre in ihrer Struktur verändere. (sda)

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Kurdische Brüder sollen djihadistische Propaganda verbreitet haben >>

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