Im Verwaltungsrat grösserer börsenkotierter Gesellschaften sollen mindestens 30 Prozent Frauen vertreten sein, in der Geschäftsleitung mindestens 20 Prozent. Der Bundesrat spricht nicht von Quoten, sondern von Richtwerten.
Das Parlament kann über die Frauenquote für Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen entscheiden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zu einer Revision des Aktienrechts verabschiedet. Damit soll auch die Abzocker-Initiative auf Gesetzesebene umgesetzt werden.
Tatsächlich sind keine Sanktionen vorgesehen: Erfüllt ein Unternehmen die Richtwerte nicht, muss es sich lediglich erklären. Es soll die Gründe sowie Massnahmen zur Verbesserung darlegen, nach dem sogenannten Comply-or-explain-Ansatz.
Mit den Richtwerten würde der Verfassungsauftrag zur Gleichstellung von Mann und Frau zumindest ein Stück weiter umgesetzt, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft ans Parlament. Die Anpassungsfristen – fünf Jahre beim Verwaltungsrat, zehn Jahre bei der Geschäftsleitung – ermöglichten die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten. Im Parlament dürfte die Quote dennoch einen schweren Stand haben.
Mit der Revision des Aktienrechts will der Bundesrat auch die Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe umsetzen. Vorläufig ist diese auf Verordnungsstufe umgesetzt. In der Vernehmlassung befanden Wirtschaftsverbände und ein Teil der bürgerlichen Parteien, dabei sollte man es vorerst belassen. Aus Sicht des Bundesrates geht das nicht.
Er will aber der Kritik Rechnung tragen. Die Bestimmungen der Verordnung sollen weitgehend unverändert ins Gesetz überführt werden. Ursprünglich hatte der Bundesrat punktuell über diese Regeln hinaus gehen wollen.
Gemäss dem Text der Abzocker-Initiative sind Antrittsprämien verboten. Im Gesetz soll die Bestimmung nun schwächer formuliert werden: Antrittsprämien sind unzulässig, wenn sie keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren. Unzulässig sind weiter Entschädigungen für Konkurrenzverbote, die nicht geschäftsmässig begründet sind. Auch soll die Höhe solcher Entschädigungen begrenzt werden.
Stimmen die Aktionärinnen und Aktionäre im Voraus über die variablen Vergütungen für das oberste Kader ab, so muss ihnen der jährliche Vergütungsbericht zur nachträglichen konsultativen Abstimmung vorgelegt werden. Schliesslich wird die Möglichkeit zur Klage auf Rückerstattung unrechtmässiger Vergütungen griffiger gestaltet. (whr/sda)
Meine Bewerbung wurde nicht einmal angenommen. Ein Mann kommt für die Stelle gemäss Aussage der Stellenvermittlung nicht in Frage.
Man(n) stelle sich die öffentliche Reaktion bei umgekehrten Geschlechtern vor...
Wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies endlich mal begreifen würde, dann wäre schon mal ein grosser Schritt in Richtung GLEICHberechtigung getan und weg von dieser ständigen Übervorteilung gewisser Geschlechter/Hautfarben/Grössen etc.