Die Bundesjustiz beschäftigt sich seit Jahren mit dem Fall um einen illegalen Waffenexport nach Kasachstan. Anfang März sprach das Bundesstrafgericht einen Schweizer Waffenhersteller schuldig wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.
Die Bundesanwaltschaft hatte nach einem Tipp deutscher Behörden im Februar 2014 ein Verfahren gegen den Waffenhersteller aufgenommen. In einem deutschen Strafverfahren war ans Licht gekommen, dass Waffen aus der Fabrikation des Schweizers nach Neuseeland exportiert und von dort an Kasachstan geliefert worden waren. Sie sollen dort für die Anti-Terror-Einheit «Arystan» bestimmt gewesen sein.
Diesen Export von sechs Scharfschützengewehren, 18 Granatwerfern, 1020 Tränengasgranaten und 2020 Rauchpetarden hatte das SECO im August 2009 bewilligt. Möglich gemacht haben soll dies ein manipuliertes Exportzertifikat, das die Unterschrift des Unternehmenschefs trug. Diesem wurde deshalb vorgeworfen, gegen das Kriegsmaterialgesetz verstossen zu haben.
Doch in den am Dienstag veröffentlichten schriftlichen Verfügungen des Bundesstrafgerichts wird auch die Rolle des SECO kritisiert. Dieses soll beim illegalen Export seine Kontrollpflicht vernachlässigt haben. Über den Fall berichteten am Mittwoch die «Neue Zürcher Zeitung» sowie «Luzerner Zeitung» und «St.Galler Tagblatt». Die Unterlagen liegen der Nachrichtenagentur SDA vor.
Der Stein des Anstosses: Der beschuldigte Waffenfabrikant hatte ein Jahr vor dem Exportgesuch nach Neuseeland eine identische Anfrage für die Waffenauslieferung nach Kasachstan gestellt. Diese wurde abgelehnt unter Verweis auf die unbefriedigende Menschenrechtssituation.
Laut Einschätzung des Bundesstrafgerichts wäre somit eine genauere Prüfung des Exportgesuchs nach Neuseeland angebracht gewesen. Nähere Kontrolltätigkeiten seitens des SECO seien aber nicht aktenkundig, wird in der Gerichtsverfügung festgehalten.
Aus den Akten ergibt sich laut dem Einzelrichter, dass der SECO-Mitarbeiter selbst deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Waffen für den Wiederexport vorgesehen waren. «Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge weitere Ausfuhren (mit anschliessenden Wiederausfuhren) auf identische Art und Weise durch den gleichen Mitarbeiter des SECO bewilligt wurden.»
Dem betroffenen SECO-Mitarbeiter wird deshalb vorgeworfen, die Ausfuhrgesuche von Waffen in Embargoländer mitgetragen zu haben. Laut dem Einzelrichter muss untersucht werden, ob eine Mittäterschaft zur Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz vorliegt. In diesem Zusammenhang müsse ausserdem die Aufsichtsbehörde des SECO darüber urteilen, ob disziplinarische Massnahmen nötig seien.
Die Bundesanwaltschaft schrieb auf Anfrage der SDA, dass sie noch keine Akten erhalten habe, da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. «Eine Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.» Weitergehende Angaben zu einer allfälligen Strafuntersuchung gegen den SECO-Mitarbeiter könnten zurzeit nicht gemacht werden. (wst/sda)