Eine Organspende kann Menschenleben retten – oder wie der Fall der verstorbenen 8-jährigen Enja zeigt, sogar gleich deren fünf.
In diesem Fall entschieden die Eltern als Erziehungsberechtigte, die Organe des 8-jährigen Mädchens zu spenden. Doch wie sieht die rechtliche Situation eigentlich genau aus?
«Bis zur Volljährigkeit obliegt es den Erziehungsberechtigten, ob im Falle eines Todes die Organe gespendet werden oder nicht», sagt Katrin Uhlmann, Kommunikationsbeauftragte von Swisstransplant.
Ein grosses Problem sei oft, dass der Verstorbene vor seinem Ableben seinen Willen gegenüber den Angehörigen nicht geäussert hat. «Dann muss man beim Gespräch mit den Angehörigen herausfinden, ob der Verstorbene einer Organspende zugestimmt hätte», sagt Uhlmann.
Ein Gespräch mit den Hinterbliebenen findet laut Uhlmann auf jeden Fall statt. Dieses führen die zuständigen Ärztinnen und Ärzte und das Pflegefachpersonal. Wenn es um die Frage der Organspende geht, kommt jeweils eine speziell ausgebildete Fachperson für Organ- und Gewebespende hinzu.
Doch was ist, wenn der Verstorbene einen Organspendeausweis in seinem Portemonnaie hatte, auf dem er zustimmt, dass lebenserhaltende Organe entnommen werden dürfen? Uhlmann: «Selbst dann müssen die Ärzte mit den Angehörigen Rücksprache nehmen. Obwohl rechtlich gesehen die Organspende-Karte ausreicht, um seinen Entscheid festzuhalten.»
Bei diesem Gespräch haben die Hinterbliebenen de facto das letzte Wort. Katrin Uhlmann von Swisstransplant drückt es so aus: «Wenn die Angehörigen im Gespräch eine Spende ablehnen, obwohl eine Spendekarte vorliegt, respektiert das Spitalpersonal den Entscheid der Hinterbliebenen, da diese schlussendlich mit dem Entscheid leben müssen.»
Eine Sicherheit, die eigenen Organe zur Lebensrettung spenden zu dürfen, gibt es also nicht – auch nicht mit einem Organspendeausweis.
Auf der Webseite von Swisstransplant können Sie bequem und kostenlos einen Organspendeausweis erstellen. Dafür müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. (aargauerzeitung.ch)