Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (Fibl) in Frick AG muss einer ehemaligen Angestellten rund 27'000 Franken Lohn für fünf Jahre nachzahlen. Das Institut konnte den Salärunterschied von sechs Prozent zwischen der Frau und ihrem männlichen Kollegen nicht objektiv begründen, wie aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil hervorgeht.
Die drei Bundesrichterinnen, die diesen Fall behandelt haben, stützen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Dieses war zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der befragten Personen kein einheitliches Bild aufzeigen würden.
Darauf basierend könne deshalb nicht entschieden werden, ob die Arbeit der Angestellten oder ihres Berufskollegen für das Institut wertvoller war.
Aus den Arbeitszeugnissen lasse sich ebenfalls kein Unterschied herauslesen. Und wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, hielt der Institutsleiter in einem Mail fest, er gehe davon aus, dass die Leistungen der Frau und des im gleichen Tätigkeitsgebiet arbeitenden Kollegen auf gleich gutem Niveau liegen würden.
Vor Bundesgericht konnte das Fibl nicht darlegen, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts willkürlich ist. Auch setzte sich das Institut in seiner Beschwerde nicht mit dem Mail des Institutsleiters und den Arbeitszeugnissen auseinander. (Urteil 4A-585/2015 vom 11.04.2016)
(dwi/sda)
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