Monatlich 1080 Franken und je 500 Franken Unterhalt muss ein Mann aus dem Bezirk Aarau ab Juli für seine Noch-Ehefrau und die beiden Töchter zahlen. Das hat das Bezirksgericht Aarau im Januar entschieden. Das war zwar weniger als die insgesamt 2565 Franken, welche die Frau für sich (965 Franken) sowie die Töchter (je 800 Franken) verlangt hatte. Aber auch deutlich mehr, als die insgesamt 600 Franken, die er gefordert hatte – je 300 Franken für die Töchter und keinen müden Franken für die Ehefrau.
Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht. Er forderte, seine Noch-Ehefrau solle nur monatlich 690 Franken plus die Hälfte seines 13. Monatslohns erhalten, dessen Höhe aus dem schriftlich publizierten Urteil nicht hervorgeht. Die Beiträge an die Töchter focht er nicht mehr an. Anders war das noch vor dem Aargauer Obergericht gewesen: Dort hatte er noch je 500 Franken monatlich gefordert sowie einzig die Hälfte seines 13. Monatslohns für seine Verflossene. Damit war er im Juni allerdings abgeblitzt.
Vor dem Bundesgericht wehrte sich der Aargauer gegen die Berechnung seiner Kosten für den Arbeitsweg, die wiederum Teil der Berechnung seines Existenzminimums sind. Angerechnet wurden ihm lediglich öV-Kosten. Dagegen wehrte er sich: Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Müllwagen-Chauffeur um 6 Uhr beginnen und deshalb mit dem Auto zur Arbeit fahren müsse. Denn mit dem Zug könne er nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen.
Das Obergericht hatte festgehalten, er habe dies behauptet, ohne dies mittels Belegen zu beweisen, und deshalb nur die Abokosten angerechnet.
Das Bundesgericht weist stattdessen daraufhin, der Beschwerdeführer habe bereits vor Obergericht die Möglichkeit gehabt, auf den fraglichen Punkt hinzuweisen. Des weiteren habe er aufgrund der vorhandenen Mankosituation damit rechnen müssen, dass das Obergericht seinen berücksichtigten Bedarf in der Existenzminimum-Berechnung auf ein Minimum begrenzen könnte. Von einer Mankosituation spricht man, wenn das Einkommen beider Parteien tiefer ist als die beiden Existenzminima.
Weiter macht der Mann geltend, ihm werde ein Eingriff ins Existenzminimum zugemutet, indem ihm der 13. Monatslohn jeden Monat anteilsmässig als Einkommen angerechnet werde – obwohl ihm dieser nur einmal pro Jahr ausbezahlt wird. Es sei realitätsfremd und unhaltbar, von ihm zu verlangen, dass er sich während des Jahres weiter einschränke.
Das Obergericht hatte darauf verwiesen, dass der Mann monatliche Ausgaben nur für Nahrung, Körperpflege, Wäsche sowie Strom habe. Und dass er es deshalb bis zur Auszahlung des 13. Monatslohns verkraften könne, sich darin einzuschränken. Schliesslich müsste er den 13. Monatslohn bei einem Verzicht auf die anteilsmässige Aufrechnung vollständig an die Beschwerdegegnerin überweisen und nicht zur Hälfte, wie von ihm verlangt.
Auch das Argument, er habe sein gesamtes 13. Monatsgehalt für das Jahr 2015 bereits im Januar 2016 vollständig ausgegeben, hatte keine Wirkung. Die Einwände des Mannes seien unbegründet, hält das Bundesgericht fest. Es hat seine Beschwerde deshalb abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eintrat. Damit bleibt es nicht nur bei den vom Bezirksgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Der Aargauer muss nun auch noch die 1000 Franken Gerichtskosten übernehmen. (pz/sme)
Urteil: 5D_122/2016 (aargauerzeitung.ch)