Zürich
Justiz

Zürich: Drei Polizisten wegen Körperverletzung angeklagt

Medienleute stehen vor dem Zuercher Bezirksgericht am Mittwoch, 30. Maerz 2016. Heute Mittwoch steht der Bankangestellte vor dem Zuercher Bezirksgericht, der Ende 2011 die Affaere Hildebrand ins Rolle ...
Die drei Angeklagten müssen sich am 21. November vor dem Zürcher Bezirksgericht verantworten. Bild: KEYSTONE

«Geh zurück nach Afrika!» – drei Zürcher Polizisten wegen Körperverletzung angeklagt

Drei Polizisten der Stadtpolizei Zürich müssen sich im November vor Bezirksgericht verantworten. Sie sollen ihr Amt missbraucht und einen wehrlosen Mann derart zusammengeschlagen haben, dass diesem ein Lendenwirbel brach.
01.11.2016, 15:4502.11.2016, 13:47
Daria Wild
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Wilson A. ist kurz nach Mitternacht im Oktober 2009 mit einem Bekannten im 9er-Tram auf dem Weg nach Hause, als der Polizist S.B. und seine Kollegin N.I. dazu steigen. Laut Anklageschrift wollen die Polizisten die beiden Männer kontrollieren, weil sie zum Signalement einer gesuchten Person passen.

Wilson A. und sein Bekannter fragen die Polizei, warum nur sie kontrolliert würden, und keine anderen Fahrgäste, ob dies mit ihrer dunklen Hautfarbe zu tun habe.

Daraufhin fackeln die Beamten nicht lange: Ohne den beiden ein zweites Mal die Möglichkeit einzuräumen, sich auszuweisen, fordern sie sie auf, bei der Tramhaltestelle Bahnhof Wiedikon auszusteigen. Dort wartet bereits der dritte Beschuldigte, Korporal Z.G.,  – er war dem Tram mit einem Einsatzfahrzeug gefolgt.

Tramhaltestelle am Bahnhof Wiedikon bei Nacht.
Tramhaltestelle am Bahnhof Wiedikon bei Nacht.bild: zuerigraffiti.ch

Während des Aussteigens packt S.B. den Bekannten von Wilson A. am Arm. A. bittet N.I. daraufhin ausdrücklich darum, ihn selbst nicht anzufassen, weil er herzkrank sei. Tatsächlich trägt Wilson A. einen Herzschrittmacher. Das geht aus der Anklageschrift hervor. Die Beschuldigten kommen seiner Bitte nicht nach, im Gegenteil, einer der Angeklagten fasst Wilson A. an der Jacke und zerrt ihn aus dem Tram.

Man solle ihn in Ruhe lassen, sagt dieser, er habe eine Herzoperation hinter sich. Doch auch das hilft ihm nicht. Kaum ist Wilson A. ausgestiegen, sprüht ihm N.I. aus kurzer Distanz Reizstoffspray ins Gesicht, ohne dass A. einen Anlass dazu gegeben hätte. S.B. hält ihn derweil weiterhin fest, zieht ihn nach vorne, rammt ihm seine Faust in den Unterleib und das Knie in den Brustbereich, exakt dort, wo sich der Defibrillator von Wilson A. befindet. 

Damit nicht genug: Wilson A., der wegen des Reizstoffs nichts sieht, wird mit Schlägen, und von den Polizisten G.Z. und S.B. mit einem Stock traktiert. G.Z. packt ihn darauf von hinten am Hals und drückt derart stark minutenlang dagegen, dass Wilson A. kaum noch Luft bekommt. Derweil drücken die anderen beiden Polizisten seine Arme nach hinten. So schleppen die drei Wilson A. 20 bis 30 Meter weiter und drücken ihn gewaltsam zu Boden, worauf er auf die Knie und schliesslich auf den Bauch fällt.

Wilson A. wird weiter mit Fäusten und Stöcken traktiert, zudem fasst ihm S.B. mit dem Daumen ins Auge, hebt dem ohnehin schon am Boden Liegenden die Beine in die Höhe, drückt diese zusammen und setzt sich auf seinen Rücken, bis Wilson A. kaum noch atmen kann. Derweil, so steht es in der Anklageschrift geschrieben, sagt S.B.: «Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika!».

Schliesslich bringt ein Kastenwagen Wilson A. auf den Posten und zur Abklärung ins Unispital.

Die Folgeschäden wiegen schwer: Wilson A. bricht den zweiten Lendenwirbel, erleidet Quetschungen an Unterkiefer, Hals, Wirbelsäule, Flanke, Knien und Handgelenken, eine Leistenzerrung, eine Hornhautentzündung durch den Pfefferspray sowie eine Unterblutung der Bindehaut und Hämatome beim Schrittmacher. Rund zwei Monate später muss er wegen der Folgeschäden acht Tage ins Spital. Die folgenden vier Wochen ist er krankgeschrieben.

Die Staatsanwaltschaft hat die drei Polizisten wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung angeklagt, Wilson A. klagt in einem separaten Verfahren. Am 21. November findet der Prozess statt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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116 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Hans Jürg
01.11.2016 17:48registriert Januar 2015
Wenn das vom Staatsanwalt als leichte Körperverletzung angesehen wird, frage ich mich, was es braucht, damit es als schwere Körperverlerzung angeklagt wird. Muss ein Opfer danach tot sein? Oder genügt es, wenn es "nur" invalide ist?
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Lowend
01.11.2016 17:24registriert Februar 2014
Im Artikel steht: "Die Folgeschäden wiegen schwer: Wilson A. bricht den zweiten Lendenwirbel, erleidet Quetschungen an Unterkiefer, Hals, Wirbelsäule, Flanke, Knien und Handgelenken, eine Leistenzerrung, eine Hornhautentzündung durch den Pfefferspray sowie eine Unterblutung der Bindehaut und Hämatome beim Schrittmacher." und dass nach dem er die Polizei darauf hingewiesen hat, dass er frisch operiert worden ist. Für mich ist so etwas keine leichte Körperverletzung mehr, sondern ein eventualvorsätzlicher Tötungsveruch!
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Sapere Aude
01.11.2016 16:47registriert April 2015
Sieben Jahren bis zu Prozessbeginn sind schon ein wenig seltsam, vor allem bei Körperverletzung und Fremdenfeindlichkeit durch Vertreter der Staatsgewalt. Da stellt sich schon die Frage ob bei Behörden und Polizei ein Problem in den eigenen Reihen besteht. Ereignisse wie diese oder im Toggenburg sind da nicht unbedingt vertrauensbildend.
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