Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur noch Take-Away Angebote und Lieferdienste bleibengestattet; Kantone mit einem Reproduktionswert kleiner als 1 können entscheiden, dass Gastronomiebetriebe offen bleiben dürfen.
Ja, Bäckereien dürfen am Sonntag das ganzen Sortiment anbieten, sofern sie zwei Drittel ihres Umsatzes mit Backwaren und Confiserieangeboten erzielen. Angegliederte Cafés und Tearooms von Bäckereien bleiben geschlossen.
Tankstellen dürfen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar nur Treibstoff anbieten. Auch die Geschäfte in den Bahnhöfen und Flughäfen (inkl. Lebensmittelgeschäfte) bleiben geschlossen.
In Wintersport- und Tourismusorten gelten die gleichen Regeln wie andernorts. Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind die Läden (ausser Apotheken und Bäckereien) geschlossen, die Restaurants sind immer geschlossen, Take-away und Lieferdienste sind zulässig. Kantone mit einem Reproduktionswert kleiner als 1 und einer Inzidenz unter dem Schweizer Durchschnitt können entscheiden, dass die Geschäfte offen bleiben dürfen.
Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben. Davon ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien.
Das Gleiche gilt für Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung (z.B. Solarien, Waschboxen). Eine Ausnahme besteht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen, soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und die Autovermietung.
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden des Non-Food-Bereichs aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche.
Es werden grundsätzlich keine Ausnahmen für die Festtage gewährt. Einzig in Kantonen, in denen die epidemiologische Lage besser ist als bestimmte Schwellenwerte es vorgeben, können Ausnahmenvorgesehen werden. Dies betrifft sowohl die Öffnung von Einrichtungen und Betrieben im Bereich Gastronomie / Kultur / Sport als auch die Öffnungszeiten solcher Betriebe.
Nein. In Betriebskantinen muss der in der Gastronomie erforderliche Abstand pro Person gewährleistet sein. Weiterhin zulässig sind zudem Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste.
Die Wintersportgebiete sollen in der Schweiz auch über die Feiertage geöffnet bleiben können, wenn es die epidemiologische Lage erlaubt und die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung ausreichend sind. Bedingung sind aber strenge Schutzkonzepte und national einheitliche Kapazitätsbegrenzungen in den geschlossenen Transportmitteln, die konsequent durchgesetzt werden müssen. Damit soll die Verbreitung des Virus in den Tourismusgebieten verhindert werden.
Die Skigebiete brauchen für den Betrieb eine Bewilligung des Kantons. Der Kanton kann diese Bewilligung nur erteilen, wenn dies die epidemiologische Lage im Kanton erlaubt und die Kapazitäten im Contact Tracing, in den Spitälern und beim Testen vorhanden sind. Bezüglich der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung können auch interkantonale Absprache erfolgen und in die Beurteilung einbezogen werden.
Auf eine allgemeine Kapazitätsbeschränkung im Skigebiet wird verzichtet. In allen geschlossenen Transportmitteln, also Zügen, Gondeln und Seilbahnen, dürfen aber nur zwei Drittel der Plätze besetztwerden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze. Wichtig ist zudem, dass der nötige Abstand zwischen den Personen immer eingehalten werden kann.
Die Personenflüsse müssen entsprechend gelenkt werden, insbesondere in den Wartebereichen der Seilbahnstationen und Skilifte. Wer ansteht, muss Maske tragen und den Abstand einhalten. Eine Maskenpflicht gilt auch auf allen Bahnen, auf Ski- und Sesselliften. Besondere Aufmerksamkeit ist auch den Warte- und Zugangsbereichen zu widmen, auch mit Bezug auf den Anreiseverkehr (ÖV,PKW).
Mit diesen Massnahmen soll erreicht werden, dass enge Kontakte und somit das Ansteckungsrisikoreduziert werden können. Wichtig ist, dass der Betreiber die Gäste gut über die geltenden Regeln informiert und die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
Ja. Auch die Wintersportorte müssen Schutzkonzepte erarbeiten, um die Risiken des grossen Besucheraufkommens zu minimieren. Die Personenströme in den Orten müssen gelenkt werden, die Ladenöffnungszeiten koordiniert und die Orte, wo Covid-19-Tests gemacht werden können, müssen klar bezeichnet werden.
Die Maskentragpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen von Wintersportorten. Grosse Personenansammlungen vor einzelnen Geschäften, z.B. am Ende des Skitages, wie auch Après-Ski-Aktivitäten in den Dörfern sind zwingend zu vermeiden.
Freizeit- und Sportbetriebe inkl. Fitnesszentren und Sporteinrichtungen werden geschlossen. Alle Einzel- und Gruppentrainings in den entsprechenden Innenräumen sind untersagt. Einzelsportarten, die draussen ausgeführt werden (wie Joggen, Langlauf, Radfahren etc.) sowie Gruppentrainings bis maximal 5 Personen im freien Gelände bleiben gestattet (Sportarten mit Körperkontaktausgenommen).
Sportanlagen können aber für Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren offen sein (z.B. Kunsteisbahn, Skaterhalle); Erwachsene dürfen kleine Kinder in die Anlagebegleiten, aber selber keinen Sport treiben. Trainingsaktivitäten im Leistungssport und Profispiele in Sporthallen ist erlaubt, Wettkämpfe finden nur unter Ausschluss von Zuschauern statt.
In der aktuellen Lage, in der die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung sehr hoch ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer Infektion in einem geschlossenen Raum z.B. von Fitnesscentern erhöht, vor allem an einem Ort, wo eine sportliche Aktivität stattfindet.
Nein. Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien, Kinos, Bibliotheken, botanische Gärten, Zoos, Casinos, Spielhallen etc. werden geschlossen. Aktivitäten im Kulturbereich sind für Laien nur als Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 5 Personen möglich; in Gruppen mit Abstand und Maske. Veranstaltungen im professionellen Bereich mit Publikum werden verboten. Zulässig bleiben kulturelle Aktivitäten (auch Museumsbesuche) mit Schulklassen; wie beim Sport sind auch kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag nicht eingeschränkt.
Die Durchführung von Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Zulässig sind nur Veranstaltungen professioneller Truppen oder Orchester ohne Publikum, beispielsweise für eine Live-Übertragung am Fernsehen bzw. ein Streaming.
Grundsätzlich gelten die gleichen Schutzmassnahmen für alle Arbeitnehmenden. Bei besonders gefährdeten Personen sind den Schutzmassnahmen jedoch besondere Beachtung zu schenken und auf das Schutzbedürfnis dieser Personen abzustimmen (Homeoffice, Arbeit in abgetrennten Bereichen etc.). Die Arbeitgeber müssen die Schutzmassnahmen konsequent umsetzen und die kantonalen Arbeitsinspektorate müssen diese wie bisher kontrollieren.
(aeg)
Ihr könnt mit Euren Freunden zuhause Pizza essen aber im Restaurant kein Café trinken
Vielleicht könnt ihr von Solothurn schon bald nach Freiburg kommen und im Restaurant Pizza essen.
Der absurde Flickenteppich in der Schweiz wird munter weiter gelegt.