Das Bundesgericht in Lausanne hat am Freitag Entscheide mit historischer Bedeutung gefällt. Es entschied, dass der Kanton Bern während der Pandemie mit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu weit ging. Eine Beschwerde gegen den Urner Regierungsrat wurde hingegen abgewiesen.
Die Verhandlung vor der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts drehte sich um zwei Fälle. In beiden ging es um die gleiche Frage: Wie weit dürfen Kantone das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken? Die Frage stellte sich, weil einige Kantone während mehreren Wochen oder Monaten öffentliche und politische Kundgebungen stark eingeschränkt hatten.
Grund für die Fälle waren zwei Beschwerden von politischen Lagern, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Im Kanton Bern waren es links-grüne Gruppierungen («Demokratische Juristinnen und Juristen», Grüne, Juso, AL, GSoA, PdA und weitere), im Kanton Uri war es eine Einzelperson, die bislang als Corona-Massnahmen-kritische Leserbrief-Schreiberin aufgefallen war. Beide Seiten führten Beschwerde gegen die Regierungsräte in ihren Kantonen.
Sie forderten vom Bundesgericht, dass die betreffenden Gesetzesartikel in den kantonalen Verordnungen als «nichtig» oder «bundesgesetzwidrig» eingestuft werden oder gar aufgehoben werden sollten. In Bern waren zeitweise politische Demos auf 15, in Uri auf 300 Personen beschränkt.
Das Bundesgericht beurteilte die Fälle, obwohl die kantonalen Regelungen heute nicht mehr in Kraft sind. Es begründet den Entscheid damit, dass sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft stellen könnten und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung sonst kaum je möglich wäre. Inhaltlich wurden die beiden Fälle differenziert beurteilt:
Wir haben gewonnen! das @bger_CH entscheidet sich für die #Versammlungsfreiheit und heißt unsere Beschwerde gut 🌟🌟🌟 https://t.co/7jOhtsPKbu
— DJS JDS GDS (@DJS_JDS) September 3, 2021
Nein. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Es ist deshalb möglich, den Entscheid des Bundesgerichts vom Menschenrechts-Gerichtshof in Strassburg beurteilen lassen zu können. Im Fall der Urner Beschwerde könnte also der Fall weitergezogen werden.
Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2 Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. (…)
Ein solcher Rekurs dauert zwar seine Zeit. Kommt man dort aber zum Schluss, dass die Kantone mit ihren strikteren Massnahmen zu weit gingen, müsste das Bundesgericht auf Antrag den heutigen Entscheid revidieren.
Die schweizerische Bundesverfassung gewährleistet die Versammlungsfreiheit und erlaubt allen Menschen, eine Demonstration zu organisieren oder an ihr teilzunehmen.
Art. 22 Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Dieses Grundrecht gilt aber nicht absolut. Die Verfassung sieht in gewissen Fällen Ausnahmen vor. So muss jede Einschränkung irgendwo rechtlich niedergeschrieben worden sein. Wird ein Grundrecht besonders stark eingeschränkt, so muss dies auf Gesetzesstufe beschlossen worden sein. Sprich: Es musste möglich gewesen sein, ein Referendum dagegen zu ergreifen. Zumindest in jenen Kantonen, die das ermöglichen.*
Ein weiteres Kriterium ist, dass Einschränkungen im öffentlichen Interesse sind oder beschlossen wurden, um Grundrechte von anderen Menschen zu schützen. Im Fall der Pandemie dürfte dieser Punkt unbestritten sein.
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Schliesslich stellt sich noch die Frage: War die Einschränkung verhältnismässig? War sie geeignet? War sie erforderlich? Oder ging sie zu weit? Wie das Bundesgericht all diese Fragen beantwortet hat, dürfte in einigen Tagen bis Wochen klar sein, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Die Medienmitteilung gibt aber einen Hinweis, welche Argumente dem Bundesgericht wichtig waren: Einerseits hatte der Bundesrat mit seiner nationalen Regel die grundrechtliche Bedeutung von politischen Kundgebungen berücksichtigt. Andererseits wurde bestritten, dass die Demo-Einschränkung durch den «Austausch in den Sozialen Medien» hätte kompensiert werden können.
* Der letzte Satz wurde nach der Publikation ergänzt.
Allen "Diktatur" Rufen zum Trotze.
Nur gegen "schwache" vorgehen und bei den "starken" kneifen setzt ein ganz mieses Signal ab. Da liess es die eine oder andere Exekutive an Fingerspitzengefühl (und politischer Neutralität) mangeln.