Dürfen Inhaftierte mit Sterbehilfe aus dem Leben scheiden? Eine schwierige Frage, mit der sich die Schweizer Strafvollzugsbehörden seit Herbst 2018 beschäftigen. Damals wurde der Fall eines 69-jährigen verwahrten Sexualstraftäters öffentlich, der sich bei der Sterbehilfeorganisation Exit angemeldet hatte. Für ihn habe das Leben keinen Sinn mehr. Er wolle wegen den «permanent unerträglicher werdenden Lebensbedingungen» sterben, erklärte er.
Zu diesem kontrovers diskutierten Thema liegt jetzt von Seiten der Kantone erstmals eine Antwort vor. Auf Anfrage von watson sagt Alain Hofer, Stellvertretender Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD): «Es besteht Einigkeit darin, dass Sterbehilfe auch für Personen im Justizvollzug möglich sein sollte.» Unterschiedliche Haltungen würden aber in der Frage bestehen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Auch bezüglich der Zuständigkeiten, dem Sterbeort und dem Ablauf gebe es noch verschiedene offene Fragen.
Der Sexualstraftäter, der in der Strafanstalt Bostadel im Kanton Zug einsitzt, ist bisher der einzige bekannte Fall eines Gefangenen, der sich einen assistierten Suizid wünscht. Doch solche Fälle werden sich in Zukunft mehren. Zu diesem Schluss kommen verschiedene Studien und Untersuchungen. Denn: In den Schweizer Strafvollzugsanstalten leben immer mehr ältere Gefangene. Einerseits weil die Bevölkerung allgemein und damit auch die Straftäter immer älter werden. Andererseits weil die Strafen tendenziell immer länger und die Verwahrungspraxis härter wird.
Die Anstalten müssen sich also darauf vorbereiten, wie sie mit Gefangenen umgehen sollen, die in Haft sterben. Damit verbunden müssen sie auch eine einheitliche Regelung im Umgang mit Gefangenen finden, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen. Hierbei stellen sich besonders heikle Fragen. Etwa, ob sich die Gefangenen mit einem assistierten Suizid nicht einfach ihrer Strafe entziehen.
Im Auftrag des Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV), das die Kantone bei der Planung und Entwicklung des Justizvollzugs unterstützt, nahmen sich Fachpersonen in einem Grundlagenpapier den wichtigsten dieser Fragen an. Darin hielten sie unter anderem fest, dass für Inhaftierte in Bezug auf Sterbehilfe grundsätzlich dieselben Massstäbe gelten, wie bei Personen in Freiheit.
Das Papier wurde im Herbst vergangenen Jahres zur Vernehmlassung in die drei Strafvollzugskonkordate geschickt.
Diese ist inzwischen abgeschlossen. In einem nächsten Schritt wird nun das SKJV damit beauftragt, eine Synthese aus den Vernehmlassungsergebnissen zu erstellen. Daraus soll eine Empfehlung an die Kantone erarbeitet werden. Im Herbst will die Delegiertenversammlung der KKJPD eine überarbeitete Empfehlung verabschieden.
"... ob sich die Gefangenen mit einem assistierten Suizid nicht einfach ihrer Strafe entziehen."
Der Zweck von Strafe ist Schutz der anderen, Abschreckung und Verhaltensänderung. Allenfalls kommt noch ein Schuldausgleich dazu, wie z.B. Schadenersatzpflicht.
Rache und Vergeltung sind Konzepte, die nur von religiösen Menschen oder emotional Inkompetenten bedient werden.
Ist ein Knacki alt oder krank und will (!) auf eigenen Wunsch (!) sterben, dann soll er das dürfen. Abgesehen von Rache sind damit alle Straf-Anforderungen erfüllt und es sinken sogar die Kosten für die Allgemeinheit.