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Bundesgericht: Aarauer Prostituiertenmörder kommt nicht auf freien Fuss

Bundesgericht: Aarauer Prostituiertenmörder kommt nicht auf freien Fuss

24.11.2015, 12:0024.11.2015, 12:20
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Der Tatort beim Bahnhof Aarau.
Der Tatort beim Bahnhof Aarau.
Bild: AZ

Das Bundesgericht hat die Freilassung des jungen Mannes, der 2008 in Aarau als Minderjähriger eine Prostituierte ermordet hatte, abgelehnt. Es kommt zum Schluss, dass der heute 25-Jährige gefährlich ist und weiterhin therapiert werden muss.

Im November 2011 verurteilte das Jugendgericht Lenzburg den Mann wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren. Es ordnete zudem eine Behandlung der psychischen Störung an.

Nach Verbüssung der Strafe ordnete das Bezirksamt im Juni 2012 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (heute fürsorgerische Unterbringung) an. Diese wurde nach den regelmässig stattfindenden Überprüfungen jeweils verlängert. Die Beschwerden des Verurteilten dagegen blieben erfolglos.

Therapie in der Haftanstalt

Weil bisher keine Einrichtung den jungen Mann zur Behandlung aufnehmen wollte, wird er in der Justizvollzugsanstalt wegen seiner psychischen Erkrankung behandelt. Mehrmals wöchentlich finden Therapiesitzungen statt.

Die neuste Beschwerde mit dem Ziel der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung hat das Bundesgericht wegen des Risikopotentials des Mannes abermals abgelehnt. Wie aus den Erläuterungen eines Sachverständigen hervorgehe, sei eine intensive therapeutische Behandlung in stationärem Rahmen nach wie vor angezeigt.

Zudem müsse laut dem Gutachter weiterhin von einer hohen Selbstgefährdung des Verurteilten und einer hohen Fremdgefährdung ausgegangen werden.

Kein Verstoss gegen EMRK

Dass der Mann wegen einer psychischen Erkrankung in einem Gefängnis festgehalten wird, widerspricht gemäss Bundesgericht nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Grundsätzlich seien psychisch Kranke in einem Krankenhaus oder in einer entsprechenden anderen Einrichtung unterzubringen.

Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Gefängnis sei aber zulässig. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten habe, verstosse ein Freiheitsentzug nicht automatisch gegen die EMRK, wenn er nicht in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werde.

Vielmehr gelte es, das öffentliche Interesse und jenes auf persönliche Freiheit des Betroffenen in jedem Einzelfall abzuwägen.

Die Aargauer Behörden werden vom Bundesgericht aber dennoch angehalten, die Suche nach einer geeigneten psychiatrischen Unterbringung des jungen Mannes fortzusetzen. (Urteil 5A_692/2015 vom 11.11.2015) (sda)

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