Affäre Mörgeli: Auch Obergericht stützt Ritzmann in der Affäre Mörgeli

Affäre Mörgeli: Auch Obergericht stützt Ritzmann in der Affäre Mörgeli

12.12.2015, 15:04

Weiterer Erfolg für Iris Ritzmann, ehemalige Mitarbeiterin am medizinhistorischen Institut der Uni Zürich: Auch das Obergericht hält die Mail- und Telefon-Beweismittel im Verfahren gegen sie für nicht verwertbar. Das Bezirksgericht hatte sie deshalb freigesprochen.

Die Beweiserhebung sei nicht unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften erfolgt, halten die zuständigen Richter des Zürcher Obergerichts in ihrem Beschluss vom 1. Dezember fest. Der Beschluss liegt der Nachrichtenagentur sda vor.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Daten des Telefon- und Mailverkehrs sowie die Auswertung einer sichergestellten CD seien nicht als Beweismittel verwertbar, heisst es. Sie sei erleichtert über diesen Beschluss, bestätigte Titularprofessorin Ritzmann am Samstag eine Meldung der «NZZ».

Die 53-Jährige wird beschuldigt, dem «Tages-Anzeiger» zwei kritische und zugleich vertrauliche Berichte über die Arbeit von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli als Museumskurator zugespielt zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte deswegen eine Verurteilung wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung.

Freispruch in erster Instanz

Das Bezirksgericht Zürich hatte Ritzmann aufgrund fehlender Beweise im Dezember 2014 freigesprochen. Sämtliche Belege, die der Staatsanwalt vorgelegt hatte, wurden während des Prozesses als nicht zulässig eingestuft. Damit löste sich die Anklage quasi in Luft auf. Die Staatsanwaltschaft und Mörgeli zogen das Urteil weiter.

Als Beweise hätten die Telefon- und Mail-Daten dienen sollen, die der Staatsanwalt bei der Universität Zürich eingesammelt hatte. Weil es der Ankläger aber verpasste, dafür eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen, waren die Beweise nicht gültig. Diese fehlende Genehmigung kritisiert nun auch das Obergericht.

Welche Folgen dieser Beschluss für das Urteil haben wird, ist offen. Es ist denkbar, dass es unter diesen Umständen erneut zu einem Freispruch kommt. Das Berufungsverfahren wird nun mündlich fortgesetzt. Offen ist auch, ob die Staatsanwaltschaft und Mörgeli an der Berufung festhalten werden. (sda)

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