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Hammerschlag gegen Kopf: Keine bedingte Entlassung für den Täter

Hammerschlag gegen Kopf: Keine bedingte Entlassung für den Täter

25.06.2021, 12:0025.06.2021, 15:17
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Die Z
Bild: sda

Ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilter Mann kommt nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner fünfjährigen Freiheitsstrafe noch nicht frei. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann schlug seinem Mitbewohner 2017 in Luzern mit einem Schlosserhammer gegen den Kopf.

Das Opfer wurde schwer verletzt und leidet noch heute an den Folgen der Tat. Der Verurteilte stand damals unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und Cannabis, bei einer bestehenden Abhängigkeit von den ersten beiden Substanzen. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Zwei Drittel der Strafe hat der Gambier am 21. November 2020 ausgestanden. In der Regel würde somit eine bedingte Entlassung möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Person sich wohl verhält. Davon gehen jedoch weder der Luzerner Vollzugs- und Bewährungsdienst noch das Bundesgericht aus.

Weil der Mann im Strafvollzug weiterhin Cannabis konsumiert hat, bestehen Zweifel daran, ob er in Zukunft nicht wieder in den früheren Drogenkonsum zurückfällt. Insbesondere, weil mit der Verurteilung eine Landesverweisung von zwölf Jahren ausgesprochen wurde. Die bedingte Entlassung würde somit zu einer definitiven, da keine Auflagen und Bewährungshilfen angeordnet werden könnten, wie das Bundesgericht festhält. (Urteil 6B_460/2021 vom 9.6.2021) (aeg/sda)

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