Deutscher Numerus Clausus für Medizinstudium nicht zulässig

Deutscher Numerus Clausus für Medizinstudium nicht zulässig

19.12.2017, 15:08

Das Zulassungsverfahren für Medizinstudentinnen und -studenten in Deutschland muss neu geregelt werden: Das bisherige System nach einem Numerus Clausus verletze die Chancengleichheit der Studierenden und sei in einigen Bereichen mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Bund und Länder müssen nun bis Ende 2019 die neben der Maturanote angewandten Auswahlkriterien überarbeiten.

Dem Richterspruch zufolge muss unter anderem sichergestellt werden, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in «standardisierter und strukturierte Form» stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.

Aktuell gibt es in Deutschland im Fach Humanmedizin 62'000 Bewerberinnen und Bewerber für knapp 11'000 Studienplätze. Deshalb gilt ein Numerus Clausus: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über die Maturanote vergeben, 20 Prozent über Wartezeiten und 60 Prozent über unterschiedliche Kriterien der jeweiligen Hochschulen.

Die zentrale Vergabe der Studienplätze an Bewerber mit den besten Maturanoten bezeichnete Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof als «sachgerecht», solange die unterschiedliche Notenhöhe in den Ländern durch sogenannte Landesquoten ausgeglichen werde. In Thüringen kommen etwa 38.8 Prozent der Maturanten auf einen Notenschnitt von 1.0 bis 1.9; im strengeren Niedersachsen sind es nur 17.2 Prozent.

Trotzdem nicht Platz für alle

Die Vergabe nach Maturanoten könne aber ihre «Berechtigung verlieren», wenn nur noch die Stellen hinter dem Komma einer Einser-Matura über die Zuteilung eines Studienplatzes entscheiden, so Kirchhof.

Es ist dem Urteil zufolge «verfassungswidrig», dass der Gesetzgeber die Hochschulen nicht dazu verpflichtet hat, Studienplätze über die Maturanote hinaus noch nach einem weiteren «eignungsrelevanten Kriterium» zu vergeben. Bei der Studienplatzvergabe dürften etwa auch eine medizinnahe berufliche Qualifikation oder soziale Faktoren berücksichtigt werden.

Es werde auch weiterhin nicht jeder Studienplatzbewerber im Fach Medizin zum Zuge kommen. Das Verfahren müsse aber gerechter werden, ordnete der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes, Bernhard Kempen, die Entscheidung ein.

Der Klägervertreter Michael Schacht sagte, die Entscheidung führe zu einem «deutlich transparenteren System» bei der Vergabe von 60 Prozent der Studienplätze durch die Hochschulen. Weil die Verfassungshüter «zusätzlich zur Maturanote nun auch die persönliche Eignung als Prüfmassstab einfordern, werden wir in Zukunft bessere Mediziner bekommen».

Auch «weiche Faktoren» zählen

Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, begrüsste das Urteil als «das richtige Signal zur richtigen Zeit». Er sieht darin «eine gute Nachricht für viele hochmotivierte junge Menschen, denen der Zugang zum Arztberuf bislang de facto versperrt ist».

Die Ärzteschaft forderte weitere bundesweit einheitliche Kriterien bei der Zulassung zum Medizinstudium. «Sogenannte weiche Faktoren wie Empathie, soziale Kompetenz und Kommunikationsfreudigkeit können durch ein persönliches Auswahlgespräch festgestellt werden», erklärte Dirk Heinrich, Vorsitzender des Verbandes niedergelassener Ärzte NAV-Virchow-Bund.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) wies darauf hin, dass es nicht nur in Medizin, sondern in vielen weiteren Studienfächern einen Numerus Clausus gebe, zunehmend auch in den Bildungswissenschaften. (sda/afp)

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