Die meisten Scheidungen laufen (vereinfacht gesagt) in etwa so ab: Derjenige Partner, der mehr verdient, muss dem anderen Unterhalt zahlen, sofern nicht beide für sich selbst aufkommen können. Aber muss eine 50-jährige Frau ihr Teilzeitpensum erhöhen, um sich selbst versorgen zu können? Ist das in ihrem Alter zumutbar? Oder ist der Mann dazu verpflichtet, ihr ergänzenden Unterhalt zu bezahlen? Dieser Fall eines Aargauer Paars landete vor Bundesgericht.
Aber von Anfang an: 2012 reichte das Aargauer Ehepaar die Scheidung ein. Das Bezirksgericht Kulm verpflichtete den Mann daraufhin dazu, seiner Frau während acht Monate Unterhalt zu zahlen. Für die Zeit danach sah das Urteil keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor.
Gegen diesen Entscheid legte die Ex-Frau eine Berufung am Aargauer Obergericht ein. Sie habe zwar schon während der Ehe in einem 40-Prozent-Pensum im Spitexbereich gearbeitet, zum Zeitpunkt der Trennung sei sie aber bereits 49 Jahre alt gewesen. Danach habe sie sich ein Jahr lang intensiv um ihr lernbehindertes Kind kümmern müssen. Folglich wäre der Einstieg ins Berufsleben erst mit 50 Jahren wieder infrage gekommen.
Das Obergericht kam daraufhin zum Schluss, es sei ihr nicht zuzumuten, mit 50 noch eine Vollzeitstelle anzutreten.
Dies sah der Mann aber anders und reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ein. Da es lediglich darum gehe, das bereits bestehende Arbeitspensum auszubauen, sei ihr ein Vollzeitpensum zumutbar. Dies sah auch das Bundesgericht so und hiess die Beschwerde des Mannes gut.
Folglich muss die Ex-Frau ihr Arbeitspensum aufstocken und für sich selbst aufkommen. (aargauerzeitung.ch)