Bundesrat erklärt Schwarzmeergrundeln zur invasiven Art

Bundesrat erklärt Schwarzmeergrundeln zur invasiven Art

22.03.2017, 11:32

Schwarzmeergrundeln gehören neu zu den invasiven gebietsfremden Arten. Die Donauforelle gilt dagegen künftig als einheimische Art. Und die Kantone erhalten mehr Spielraum bei der Umsetzung der Gewässerschutzbestimmungen.

Der Bundesrat hat am Mittwoch vier Verordnungen geändert. Seit einigen Jahren verbreiteten sich im Rhein bei Basel invasive Fischarten aus dem Schwarzmeerraum, schreibt der Bundesrat im erläuternden Bericht. Wahrscheinlich seien die Grundeln als Larven mit grossen Transportschiffen eingeschleppt worden.

Die Schwarzmeergrundeln sind eine Konkurrenz für die einheimischen Arten. Besonders betroffen ist die Groppe. Aber auch Alet, Barben und Salmoniden seien bedroht, heisst es im Bericht. Die Fischfauna habe sich bereits stark verändert.

Aktive Verbreitung verboten

Fünf Arten von Schwarzmeergrundeln werden nun auf die Liste der invasiven gebietsfremden Arten gesetzt. Die Haltung dieser Grundeln in Teichanlagen oder Aquarien wird damit bewilligungspflichtig, und ihre aktive Verbreitung ist verboten. Zudem sollen die Kantone verpflichtet werden, Massnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Schwarzmeergrundeln zu treffen.

Weiter wird der Einsatz von Elektrofanggeräten strenger geregelt. In der Schweiz ist die Elektrofischerei nur zu Untersuchungszwecken sowie zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Fischpopulationen zugelassen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben nun gezeigt, dass manche Elektrofanggeräte die Fische erheblich schädigen können. Deshalb wird der Einsatz bestimmter Geräte verboten.

Lockerungen für die Landwirtschaft

Die Gewässerschutzverordnung passte der Bundesrat im Auftrag des Parlaments an. Die Regeln waren vor einigen Jahren verschärft worden, als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», die der Fischereiverband in der Folge zurückzog.

Seither ist entlang von Gewässern die Bautätigkeit und landwirtschaftliche Nutzung stärker beschränkt. Die Ausscheidung des Gewässerraums dient den natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung.

Mehr Spielraum für die Kantone

Mit der Annahme einer Motion forderte das Parlament jedoch, dass die Kantone bei der Umsetzung mehr Spielraum erhalten. Der Bundesrat hat die Bestimmungen nun gelockert. So könne den spezifischen örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden, schreibt das Umweltdepartement (UVEK).

Bei sehr kleinen Fliessgewässern können die Kantone neu auf die Gewässerraumausscheidung verzichten, wenn keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen. Diese Änderung zu Gunsten der Landwirtschaft gehe zu Lasten der Umwelt, hält der Bundesrat im erläuternden Bericht fest. Wegen der neuen Messweise seien die Gewässer unter Umständen schlechter geschützt.

Ausnahme bei steilen Hängen

Eine Lockerung gibt es auch für Gewässerabschnitte mit beidseitig sehr steilen Hängen. Ferner können auf sogenannten schmalen Randstreifen bei Strassen, Wegen und Schienen im Gewässerraum die Nutzungseinschränkungen aufgehoben werden. Ausserdem wurde die Pflicht zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen präzisiert.

Die Änderungen sind umstritten, wie die Vernehmlassung zeigte. Zufrieden zeigten sich die meisten Kantone, unzufrieden der Fischereiverband, der Bauernverband sowie Umweltorganisationen.

Billigere Sanierungen

Ferner hat der Bundesrat die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten angepasst. Neu werden die Konzentrationen von Ammonium und Nitrit bei der Beurteilung des Sanierungsbedarfs im Hinblick auf das Grundwasser nicht mehr berücksichtigt.

Die beiden Schadstoffe seien nur für die Qualität der Oberflächengewässer von Bedeutung, erklärt der Bundesrat. Aus der Änderung dürften sich bei den Sanierungskosten Einsparungen in der Höhe von mehreren Dutzend Millionen Franken ergeben.

Angepasst wurde schliesslich die Liste von Chemikalien, die verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Die neuen Regeln treten am 1. Mai 2017 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen über die Elektrofischerei, die erst ab dem 1. Mai 2018 gelten. (sda)

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