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Bundesgericht ändert strenge Praxis bei IV-Renten wegen Depression

Bundesgericht ändert strenge Praxis bei IV-Renten wegen Depression

14.12.2017, 12:0014.12.2017, 14:22
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Le batiment du Tribunal Federal, photographie ce mercredi 28 octobre 2015, a Lausanne lors du Recours du Conseil central islamique suisse (CCIS) apres l'interdiction de tenir la conference annuel ...
Das Bundesgericht.Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht ändert seine strenge Haltung zum Rentenanspruch bei Patienten mit psychischen Leiden. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit soll in Zukunft mit einem neuen Prüfverfahren vertiefter abgeklärt werden.

Gemäss bisheriger Rechtsprechung konnte ein Anspruch auf IV-Renten bei leichten bis mittelschweren Depressionen nur dann geltend gemacht werden, wenn diese Erkrankungen erwiesenermassen «therapieresistent» sind.

Das Bundesgericht hat nun seine Praxis revidiert, wie aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen hervorgeht. Psychische Krankheiten liessen sich grundsätzlich nur beschränkt anhand objektiver Kriterien feststellen oder beweisen, begründet das Bundesgericht in einer Mitteilung diesen Schritt. Es sieht das alleinige Kriterium der Behandelbarkeit als weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt an.

Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig sei, könne es damit aus juristischer Sicht nicht getan sein. Entscheidend sei die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei deren Abschätzung stehe die Diagnose nicht mehr im Zentrum, weil daraus keine verlässliche Aussage über die Leistungseinbusse der Person gemacht werden könne.

Beweislast weiterhin bei Person

In Zukunft findet die Rechtsprechung, die für Schmerzstörungen ohne erklärbare Ursache entwickelt wurde, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Der Entscheid über den Anspruch auf eine IV-Rente erfolgt nun in einem «strukturierten Beweisverfahren».

Dabei sollen diverse Indikatoren in die Betrachtungen einbezogen werden, um die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Ziel ist es, das tatsächlich erreichbare berufliche Leistungsvermögen «einzelfallgerecht» zu beurteilen. Die versicherte Person trägt weiterhin die Beweislast.

Wichtige Indikatoren für den Schweregrad bleiben jedoch der Verlauf und Ausgang von Therapien. Medizinische Sachverständige müssten aufzeigen, weshalb trotz leichter bis mittelschwerer Depression und guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

Neubeurteilung

Im ersten Fall hat das Bundesgericht über eine Frau geurteilt, die nach einem Burnout und einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik Anspruch auf IV geltend machte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte den Antrag ab.

Das Sozialversicherungsgericht gab der Frau dagegen Recht, worauf die IV-Stelle mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

Im zweiten Fall gelangte ein 51-jähriger Mann ans Bundesgericht. Er bezog während mehreren Jahren eine IV-Rente. Nach einer Begutachtung und Aktenbeurteilung aus psychiatrischer Sicht verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau jedoch die Renteneinstellung. Das Bundesgericht entschied, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Urteile 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) (sda)

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4 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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einmalquer
14.12.2017 13:10registriert Oktober 2017
Was heisst Lockerung bei der Praxis schon
denn

nun darf man ja bald nach den neusten Entscheiden des Ständerates jeden IV-Renter drangsalieren, verfolgen, filmen und fotografieren, und tun, was auch immer all die neuen technischen Möglichkeiten erlauben...
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