SECO-Mitarbeiter wegen Waffenexport nach Kasachstan im Visier des Justiz

SECO-Mitarbeiter wegen Waffenexport nach Kasachstan im Visier des Justiz

19.07.2017, 16:44

Der Fall einer illegalen Waffenlieferung nach Kasachstan könnte sich bald ausweiten: Ein Mitarbeiter des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO steht im Visier der Justiz, weil er von illegalen Waffenausfuhren gewusst haben könnte.

Die Bundesjustiz beschäftigt sich seit Jahren mit dem Fall um einen illegalen Waffenexport nach Kasachstan. Anfang März sprach das Bundesstrafgericht einen Schweizer Waffenhersteller schuldig wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.

Die Bundesanwaltschaft hatte nach einem Tipp deutscher Behörden im Februar 2014 ein Verfahren gegen den Waffenhersteller aufgenommen. In einem deutschen Strafverfahren war ans Licht gekommen, dass Waffen aus der Fabrikation des Schweizers nach Neuseeland exportiert und von dort nach Kasachstan geliefert worden waren. Sie sollen für die kasachische Anti-Terror-Einheit «Arystan» bestimmt gewesen sein.

Diesen Export von sechs Scharfschützengewehren, 18 Granatwerfern, 1020 Tränengasgranaten und 2020 Rauchpetarden hatte das SECO im August 2009 bewilligt. Möglich gemacht haben soll dies ein manipuliertes Exportzertifikat, das die Unterschrift des Unternehmenschefs trug. Diesem wurde deshalb vorgeworfen, gegen das Kriegsmaterialgesetz verstossen zu haben.

Genauere Prüfung angebracht

Doch in den am Dienstag veröffentlichten schriftlichen Verfügungen des Bundesstrafgerichts wird auch die Rolle des SECO kritisiert. Dieses soll beim illegalen Export seine Kontrollpflicht vernachlässigt haben. Über den Fall berichteten am Mittwoch die «Neue Zürcher Zeitung» sowie die «Luzerner Zeitung» und das «St. Galler Tagblatt». Die Unterlagen liegen der Nachrichtenagentur sda vor.

Der Stein des Anstosses: Der beschuldigte Waffenfabrikant hatte ein Jahr vor dem Exportgesuch nach Neuseeland eine ähnliche Anfrage für die Waffenauslieferung nach Kasachstan gestellt. Diese wurde abgelehnt unter Verweis auf die unbefriedigende Menschenrechtssituation.

Laut Einschätzung des Bundesstrafgerichts wäre somit eine genauere Prüfung des Exportgesuchs nach Neuseeland angebracht gewesen. Nähere Kontrolltätigkeiten seitens des SECO seien aber nicht aktenkundig, wird in der Gerichtsverfügung festgehalten.

Mittäterschaft des SECO-Mitarbeiters?

Aus den Akten ergibt sich laut dem Einzelrichter, dass der SECO-Mitarbeiter selbst deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Waffen für den Wiederexport vorgesehen waren. «Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge weitere Ausfuhren (mit anschliessenden Wiederausfuhren) auf identische Art und Weise durch den gleichen Mitarbeiter des SECO bewilligt wurden.»

Dem betroffenen SECO-Mitarbeiter wird deshalb vorgeworfen, die Ausfuhrgesuche von Waffen in Embargoländer mitgetragen zu haben. Laut dem Einzelrichter muss untersucht werden, ob eine Mittäterschaft zur Widerhandlung gegen Kriegsmaterialgesetz vorliegt. In diesem Zusammenhang müsse ausserdem die Aufsichtsbehörde des SECO darüber urteilen, ob disziplinarische Massnahmen nötig seien.

Die Bundesanwaltschaft schrieb auf Anfrage der sda, dass sie noch keine Akten erhalten habe, da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. «Eine Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.» Weitergehende Angaben zu einer allfälligen Strafuntersuchung gegen den SECO-Mitarbeiter könnten zurzeit nicht gemacht werden.

Interne Untersuchung abgeschlossen

Gehandelt hat hingegen das SECO. Dessen Direktorin Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch eröffnete Mitte April eine Disziplinaruntersuchung gegen den verdächtigen Mitarbeiter, wie die Medienabteilung gegenüber der sda bestätigte. Mit der Durchführung sei ein Anwalt aus dem internen Rechtsdienst beauftragt worden, der die involvierten Personen nicht gekannt habe.

Die Untersuchung habe keine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten durch den fraglichen Mitarbeiter zutage gebracht, schreibt das SECO. Das Disziplinarverfahren sei deshalb vergangene Woche abgeschlossen worden.

Im vorliegenden Fall habe sich der verantwortliche SECO-Mitarbeiter ergänzend zu den Angaben im Ausfuhrgesuch telefonisch beim Gesuchsteller über den Verwendungszweck der Waffen erkundigt. Er habe darauf die Antwort erhalten, dass diese verschiedenen Polizeikorps und Elitetruppen in Neuseeland zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Kontrolltätigkeit wurde laut SECO deshalb ordnungsgemäss wahrgenommen.

Vier-Augen-Prinzip

Auf die Folgen der Verfügung des Bundesstrafgerichts angesprochen, erwähnte das SECO, dass alle Gesuche der betroffenen Waffenfirma nun durch den Ressortleiter im SECO freigegeben werden müssten. Wegen des laufenden Verfahrens behandle der von der Disziplinaruntersuchung betroffene Mitarbeiter zudem vorderhand keine Gesuche der Firma mehr.

Gemäss SECO wurden die Kontrollen überdies sukzessive verbessert und ausgebaut. Die Ablösung des früheren papierbasierten Bewilligungsverfahrens durch eine vollelektronische Abwicklung habe zu einer Steigerung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Exportkontrollen geführt.

Unter anderem gelte mindestens das Vier-Augen-Prinzip. «Je nach Bedeutung des Geschäfts sind unterschiedlich viele Hierarchiestufen in den Entscheidprozess integriert.» (Verfügungen SK.2016.20 und SK.2016.20d vom 03.03.2017) (sda)

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