Pensionierte Mitarbeiter der Saurer-Werke in Arbon TG erhalten keine Beteiligung an den Überschüssen ihrer Pensionskasse und keine weiteren Mitspracherechte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Eine Gruppe von Pensionierten klagte, weil sie die Interessen der Rentenbezüger missachtet sehen.
Die sieben pensionierten Beschwerdeführer forderten im Wesentlichen, dass Überschüsse der Pensionskasse jenseits des Deckungsgrades von 130 Prozent an Aktive und Rentner weiterzugeben seien. Zudem verlangten sie Einsicht in die Buchhaltung und den Einsitz eines Rentner-Vertreters im Stiftungsrat.
Weil sie das Vertrauen in den aktuellen Stiftungsrat verloren haben, beantragen sie ausserdem die Einsetzung einer interimistischen Führung der Pensionskasse durch die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Dieser Forderungen wies bereits die BVG- und Stiftungsaufsicht ab. Und auch nach dem am Freitag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird sich für die pensionierten Saurer-Mitarbeiter nichts ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass das unverbrauchte Deckungskapital nicht verteilt werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Teilliquidation seien nicht erfüllt. Zudem kommt das Gericht zum Schluss, der Stiftungsrat habe den gesetzlichen Rahmen für die Bildung von Reserven nicht überschritten.
Vielmehr seien die zusätzlichen Reserven angemessen, weil der Bestand der noch arbeitenden Versicherten abnehmend sei. Er lag Ende 2017 bei 432 Personen. Eine Rente beziehen 468 Personen. Die Sanierungsfähigkeit sinke bei einer ständig abnehmenden Zahl von Aktivversicherten.
Die Beschwerdeführer hatten gemäss Urteil ausgeführt, das Pensionskassenvermögen habe im Jahr 1995 224 Millionen Franken betragen und sei bis 2017 auf 317 Millionen Franken gestiegen. Die neue Stiftungsleitung habe jedoch Rentenerhöhungen und Zusatzrenten ab 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass dies aus finanzieller Sicht nicht tragbar sei. Der Stiftungsrat hat dies mit Expertengutachten unterlegt.
Für ein Mitbestimmungsrecht der Rentner an der Verwendung des Vorsorgevermögens besteht gemäss Bundesverwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage. Der Stiftungsrat müsse paritätisch zusammengesetzt sein und somit hätten die Aktivversicherten Anrecht auf Einsitz und Mitbestimmung.
Eine Rentnervertretung sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und sei im Gesetzgebungsprozess jeweils abgelehnt worden. Auch im Reglement der Saurer-Pensionskasse ist laut Bundesverwaltungsgericht keine solche Vertretung vorgesehen.
Weil der Stiftungsrat seine Pflichten nicht verletzt hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, eine interimistischen Geschäftsleitung einzusetzen. Auch hätten die Rentner Zugang zu jenen Informationen erhalten, die ihnen zustehen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-3829/2019 vom 29.9.2020) (sda)