Die Konkubinatspartnerin eines verstorbenen Zürchers geht bei der Verteilung des Pensionskassenguthabens des Mannes leer aus, obwohl er sie als begünstigte Person bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen.
Der Lebenspartner der Betroffenen war 2010 im Alter von 48 Jahren gestorben. Er hatte sie gegenüber seiner Pensionskasse wie verlangt zu Lebzeiten als begünstigte Person angegeben. Dennoch wurde das Todesfallkapital von rund 170'000 Franken der Mutter des Verstorbenen zugesprochen.
Eine Begünstigung der Konkubinatspartner sei in der Regel möglich, wenn das Konkubinat mindestens fünf Jahre dauere, was in diesem Fall nicht gegeben war. Die Betroffene versuchte ihren Anspruch mit folgender Sonderklausel durchzusetzen: Eine Begünstigung unter der fünfjährigen Partnerschaft sei möglich, wenn die Partnerin vom Verstorbenen «in erheblichem Masse» unterstützt worden wäre. Laut Gesetz müsse diese Unterstützung jedoch während mindestens zwei Jahren ausgerichtet worden sein. Die Frau konnte ihren Anspruch jedoch nicht geltend machen, da in ihrem Fall diese Unterstützung nur 22 Monate dauerte. (can/sda)