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SEM muss russischen Unternehmer wider Willen einbürgern

SEM muss russischen Unternehmer wider Willen einbürgern

29.12.2021, 12:0029.12.2021, 12:37
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Wer im Kanton Aargau künftig den Schweizer Pass will, darf während zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben. (Themenbild)
Bild: KEYSTONE

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss dem russischen Unternehmer Rustam Aksenenko die Schweizer Staatsbürgerschaft erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Russen gutgeheissen. Laut Gericht gibt es keine Beweise für die mutmassliche Geldwäscherei des Mannes.

Das am Mittwoch veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist das zweite im Fall des Einbürgerungsgesuchs des im Kanton Genf wohnhaften Russen.

Im Juli 2017 hatte das SEM dessen Einbürgerung ein erstes Mal abgelehnt. Es begründete den Entscheid damit, dass der Gesuchsteller im Verdacht stehe, sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Er könne somit eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid im Dezember 2019 auf. Es wies das SEM an, Beweise oder konkrete Indizien für unsaubere Geldflüsse beim Beschwerdeführer vorzulegen.

Dies ist dem SEM aber nicht gelungen. Das Staatssekretariat hat vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) und anderen Stellen keine neuen Unterlagen erhalten, die die Vorwürfe untermauern würden. Dennoch wies es das Einbürgerungsgesuch im Oktober vergangenen Jahres erneut mit Hinweis auf die intransparenten Finanzen und die unklare Herkunft des Vermögens des Russen ab.

Keine strafrechtliche Verurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung eines Gesuchstellers nicht notwendig sei, damit von einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ausgegangen werden dürfe. Die entsprechende Bestimmung im Einbürgerungsgesetz habe präventiven Charakter. Es reichten konkrete Indizien auf eine Gefährdung.

In seinen Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht auf Analyse-Berichte des Fedpol von 2004 und eine Untersuchung der Bundesanwaltschaft (BA) gegen Aksenenko im Jahr 2003 wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein.

So wurde der Russe beschuldigt, über Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland Gelder zum Nachteil des russischen Transportministeriums abgezweigt zu haben. Dieses Ministerium wurde vom Vater Aksenenkos geleitet, gegen den 2001 in Russland ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung eingeleitet wurde. 2005 starb der Minister.

Die BA untersuchte laut Urteil eingehend, woher die Gelder Aksenenkos und die seiner Gesellschaften stammten. Es zeigte sich, dass die Angaben des Russen zur Herkunft der Gelder teilweise nicht stimmten. Zudem konnte er keine Unterlagen vorlegen, um darzulegen, woher die Mittel stammten.

Informationen aus Russland

Im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Schweiz erteilte die russische Generalstaatsanwaltschaft die Auskunft, dass Aksenenko und dessen Cousin verschiedene Transportfirmen gegründet hätten und Verträge mit den russischen Eisenbahnen eingegangen seien.

Mittels Rabatten und falscher Tarife seien den russischen Eisenbahnen Gelder entzogen worden. In der Zeit von 1992 bis 2002 seien rund 50 Millionen Franken auf Konten Aksenenkos und seines Cousins in der Schweiz und in Offshore-Ländern geflossen.

Diese Vorwürfe bestätigte die russische Generalstaatsanwaltschaft im Laufe der weiteren Untersuchung der BA jedoch nicht mehr. Vielmehr liessen die russischen Behörden die Schweizer im April 2006 wissen, dass gegen Aksenenko keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und es keine Anhaltspunkte für illegale Transportgeschäfte gebe.

Untersuchung eingestellt

Die BA stellte die Untersuchung gegen Aksenenko im Juli 2006 ein. Allerdings startete sie nach einem Hinweis des Fedpol eine andere Ermittlung. Es bestand der Verdacht, dass ein Repräsentant der russischen Justiz bestochen worden sei, um die Untersuchung der Schweiz und Russlands gegen Aksenenko auszubremsen beziehungsweise zu einem Ende zu bringen.

Dafür soll Aksenenko 2 Millionen Euro an den Direktor einer Gesellschaft in Moskau bezahlt haben, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Auch in diesem Fall konnte die BA keine konkreten Anhaltspunkte beschaffen. Sie stellte den Fall 2009 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aus seinen Erwägungen, dass trotz der ausführlichen Untersuchungen der BA gegen Aksenenko nicht nachgewiesen werden konnte, dass dieser Teil einer kriminellen Organisation sei, Geld gewaschen oder fremde Amtsträger bestochen habe.

Auch sei der Einbürgerungswillige in keinem Informationssystem erfasst. Insofern gehe das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. (Urteil F-5963/2020 vom 17.12.2021) (aeg/sda)

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31 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Joe Hill
29.12.2021 12:47registriert Dezember 2015
Wenn die Schweiz alle Geldwäscher ausbürgern würde wäre der Kanton Zug ziemlich leer...
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Joe Smith
29.12.2021 13:39registriert November 2017
Im Artikel fehlt wieder einmal die wichtigste Information: Kann der Mann ein paar Berggipfel korrekt aufzählen und weiss er, in welchem Zoo Fuchs und Hase im gleichen Gehege gehalten werden?
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Guerzo
29.12.2021 12:34registriert Februar 2016
Man muss diesen Menschen nicht mögen, aber wir leben in einem Rechtsstaat und da darf nicht auf Verdacht hin die Einbürgerung verweigert werden. Insbesondere weil sich der Verdacht über die ganze Zeit nicht erhärten liess.
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