Der Zürcher Ringier-Verlag hat gegen die ehemalige Zuger Kantonsrätin der Grünen, Jolanda Spiess-Hegglin, vor Zuger Kantonsgericht eine herbe Niederlage erlitten. Das Gericht hat die Herausgeberin des «Blick» wegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung verurteilt. Ringier muss Spiess-Hegglin eine Genugtuung in der Höhe von 20'000 Franken bezahlen. Darüberhinaus hat das Gericht Ringier verpflichtet, die Gerichtskosten in der Höhe von 6000 Franken zu bezahlen. Zudem muss Ringier Spiess-Hegglin auch eine Parteienentschädigung in der Höhe von gut 20'000 Franken überweisen.
Spiess-Hegglin hatte gegen den «Blick» und damit Ringier geklagt, weil das Boulevardblatt am Weihnachtstag des Jahres 2014 als erstes Medium Spiess-Hegglin als mutmassliches Opfer der Vorkommnisse der Zuger Landammannfeier vom Dezember des gleichen Jahres genannt hatte.
Unter dem Titel «Hat er sie geschändet?» hatte das Blatt nicht nur Spiess-Hegglin selber, sondern auch den damaligen Präsidenten der Zuger SVP, Kantonsrat Markus Hürlimann, namentlich genannt und abgebildet. Die Publikation der beiden Namen war ohne Einverständnis der beiden erfolgt.
Nach dem Bericht des «Blicks» wurde Spiess-Hegglin von einer eigentlichen Medienlawine überrollt und zum Opfer zahlreicher Hasskommentare in den sozialen Medien. Die strafrechtlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen der Zuger Landammannfeier sind mittlerweile eingestellt.
Das Zuger Kantonsgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, die identifizierende Berichterstattung über Spiess-Hegglin «als ein – zum Zeitpunkt der Publikation – mutmassliches Opfer eines Sexualdelikts» sei «eine schwere, nicht gerechtfertigte Verletzung der Persönlichkeit» und ein «krasser Eingriff in die Intimsphäre» gewesen.
Die Namensnennung im Boulevardblatt sei zudem ursächlich für nachfolgende mediale Kampagnen und Beschimpfungen gegenüber Spiess-Hegglin und schwere psychische Belastungen bei ihr sowie bei ihrem Ehemann gewesen.
In der Verhandlung vor dem Zuger Kantonsgericht hatte Ringier geltend gemacht, es habe an den Vorkommnissen an der Zuger Landammannfeier ein öffentliches Interesse bestanden. Zudem habe Spiess-Hegglin durch ihre Medienauftritte nach dem «Blick»-Artikel selber zur medialen Bewirtschaftung des Themas beigetragen.
Das Zuger Kantonsgericht hingegen weist diese Verteidigungsstrategie Ringiers in Bausch und Bogen zurück. Ein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Und: Hätte der «Blick» ihren Namen nicht genannt, so hätte in den Augen des Gerichts für Spiess-Hegglin «auch kein Grund bestanden, selber (…) öffentlich Stellung zu beziehen.»
Nicht eingetreten ist das Gericht auf die Forderung Spiess-Hegglins nach einer Entschuldigung in der Zeitung und auf dem Online-Portal des «Blick». Es bestehe zwar die Möglichkeit, ein Medium zum Publikation eines Urteils zu verpflichten, so das Gericht; eine Entschuldigung aber sei rechtlich nicht durchsetzbar. Diese Ansicht ist unter Juristen allerdings umstritten.
Abgewiesen hat das Gericht zudem Spiess-Hegglins Forderung, Ringier sei zu verpflichten, auf weitere Artikel über Spiess-Hegglin zu verzichten. Das Zuger Kantongericht hält dem entgegen, es sei nicht zu befürchten, dass der Zürcher Verlag erneut eine Persönlichkeitsverletzung zulasten Spiess-Hegglins begehen werde.
Das Urteil in der Sache Spiess-Hegglin gegen den «Blick» war unter anderem mit Spannung erwartet worden, weil Spiess-Hegglin angekündigt hatte, den Ringier-Verlag gegebenenfalls auch auf Herausgabe des im Zusammenhang mit ihrer Geschichte erzielten Gewinns zu verklagen.
Der «Blick» hatte insgesamt über 200 Artikel über Spiess-Hegglin in Print und Online publiziert und damit grosse Reichweiten erzielt. Gemäss einer Expertise des ehemaligen watson-Chefs Hansi Voigt dürfte der Verlag damit über eine Million Franken an Erlös kassiert haben. Vor Prozessbeginn hatte Ringier die umstrittenen Artikel aus der «Schweizerischen Mediendatenbank» und von seinen Online-Portalen gelöscht.
In seinem Urteil weist das Zuger Kantonsgericht nun darauf hin, für Spiess-Hegglin bestehe in dieser Sache ein «Nachklagerecht», äussert sich materiell aber nicht zur Frage.
Spiess-Hegglin zeigte sich in einer ersten Reaktion zufrieden mit dem Urteil. Sie sagt, es liege nun im Ermessen Ringiers, sich bei ihr doch noch angemessen zu entschuldigen. Einen Weiterzug ans Zuger Obergericht behalte sie sich vor. Die Anwältin von Spiess-Hegglin, Rena Zulauf, sagt, das Zuger Verdikt sei «ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur juristischen Rehabilitierung von Jolanda Spiess-Hegglin. Es ist kein Urteil gegen die Medien. Im Gegenteil. Der Qualitätsjournalismus wird von dieser juristischen Aufarbeitung profitieren».
Das schriftliche Urteil datiert vom 8. Mai und erwächst, falls keine Berufung erhoben wird, in 30 Tagen in Rechtskraft.