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Armee-Angestellter muss Einsicht in Steuererklärung gewähren, verlangt das Gericht

Armee-Angestellter muss Einsicht in Steuererklärung gewähren, verlangt das Gericht

23.03.2018, 12:0023.03.2018, 11:45
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Mitarbeiters des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gegen eine Personensicherheitsprüfung abgelehnt. Der Mann hatte sich geweigert, Einsicht in seine Steuerunterlagen zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist seit 2011 in der Armeeführung angestellt und wurde im März 2016 einer erweiterten Personensicherheitsprüfung unterzogen. Die zuständige Dienststelle forderte ihn dabei auf, ihr Einsicht in die Steuererklärungen ab 2011 zu gewähren.

Einsicht verweigert

Dies ging dem Betroffenen zu weit. Er verweigerte die Einsicht. Im Mai 2017 gab die Dienststelle in der Folge bekannt, sie könne den betreffenden Mitarbeitenden mangels genügender Informationen nicht überprüfen.

Der Mitarbeitende gelangte in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass eine Untersuchung bei den Steuerbehörden dem Gesetz widerspreche, nicht verhältnismässig und auch unnötig sei. Er verlangte eine Grundsatzentscheidung in der Angelegenheit.

Risiko für innere Sicherheit

In dem am Freitag veröffentlichten Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Landesverrat einer Person in einer Schlüsselstelle beim Staat eines der grössten Risiken für die innere Sicherheit darstelle. Diese Personen dürften keine Gefährdung darstellen und es sei Sinn und Zweck der Personensicherheitsprüfung, allfällige Lücken aufzudecken.

Zudem kann das Gericht nicht von Vornherein ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Widerstand den Eindruck erwecke, etwas zu verstecken zu haben. Unter diesen Umständen sei die Feststellung, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht habe rechtmässig durchgeführt werden können, rechtmässig.

Konten in Österreich und Rumänien

Im vorliegenden Fall habe die Dienststelle festgestellt, dass mehrere Punkte, welche die finanzielle Situation des Angestellten betreffen, einer Klärung bedürften. Der Beschwerdeführer dagegen äusserte die Meinung, dass er keine Angaben darüber machen müsse, bei welchen Banken er über Konten verfüge oder in welche Aktien er investiere.

Die Personensicherheitsprüfung beim Eintritt ins VBS im Jahr 2011 hatte gezeigt, dass er von den Steuerbehörden im Jahr 2008 taxiert worden sei, weil er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht habe. Zudem habe er seit 1999 in Börsentitel investiert, die nicht in seinem Vermögen erschienen seien. Er habe über Konten bei Banken in Rumänien und in Österreich verfügt.

Erklärungen allein zu wenig plausibel

Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, dass die erweiterte Personensicherheitsprüfung vom Betroffenen verlange, dass seine Erklärungen über die finanzielle Situation plausibel gemacht werden müssten. Weder die von ihm vorgelegten Dokumente, noch seine Anhörung durch die Dienststelle hätten eine Verifizierung der finanziellen Situation erlaubt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden. (whr/sda)

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