Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten wegen Vergewaltigung bestätigt. Er drohte dem körperlich klar unterlegenen Opfer mit Prügeln und zog vor der Tat den Wohnungsschlüssel ab.
Der Verurteilte und die Frau befanden sich an jenem Oktoberabend im Jahr 2017 in seiner Wohnung, als er ihr sagte, dass er sie küssen wolle. Sie lehnte dies ab, zog ihre Stiefel an und wollte gehen. Sie sagte ihm, dass es zwischen ihnen offenbar nicht passe.
Er schloss hingegen die Wohnungstüre ab und zog den Schlüssel. Er packte die Frau, hob sie zunächst hoch, drückte sie dann auf den Boden und zog sie ins Wohnzimmer.
Wieder versuchte er sie zu küssen, was sie ablehnte. Da drohte der Verurteilte der Frau an, ob er sie wirklich verprügeln müsse. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Frau leistete danach keinen Widerstand mehr. Sie verhielt sich beim anschliessenden Geschlechtsverkehr nicht rein passiv, wie das Bundesgericht schreibt.
Dies ändert für die Lausanner Richter jedoch nichts daran, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Sie halten in ihrem Urteil fest, dass das Opfer klar zeigen oder sagen müsse, dass es keine sexuellen Handlungen wolle.
Es werde von ihm aber nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln zu wehren versucht oder auf einen Kampf einlässt. Die Situation könne für das Opfer auch ausweglos sein, wenn der Täter keine eigentliche Gewalt anwende.
Der Mann wurde bereits erstinstanzlich vom Bezirksgericht Bülach zur nun rechtskräftigen Strafe verurteilt. Er verlangte vor Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung.
(Urteil 6B_1444/2020 vom 10.3.2021)
(sda)
Ist die Drohung erstellt dann ist es eine Vergewaltigung, ganz ohne Gewaltanwendung des Täters und körperlichem Widerstand des Opfers.
Vergewaltiger sollten zudem auch für die Therapiekosten der Überlebenden aufkommen müssen!