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Covid-Gesetz-Abstimmung: Diese Änderung kommt an die Urne

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Covid-Gesetz-Abstimmung: Diese Änderung kommt an die Urne

Im Internet kursieren viele Unwahrheiten zur Covid-Gesetz-Abstimmung im November 2021. Wir zeigen auf, worüber das Volk wirklich entscheidet.
22.11.2021, 10:3628.11.2021, 12:53
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Abstimmungsresultat Covid-Gesetz, Schweiz Karte

Am 28. November 2021 stimmt die Schweiz über eine Änderung des Covid-19-Gesetzes ab. Im Vorfeld der Abstimmung kursieren Behauptungen, was alles bei einem «Ja» oder «Nein» passieren wird. Nicht alle davon stimmen, wie ein genauer Blick ins Gesetz zeigt. Wir wollen in diesem Artikel einen Faktencheck machen: Was stimmt wirklich?

Behauptung: Abstimmung sei «irreführend»

Die Schweizer Bevölkerung stimmt am 28. November 2021 nicht über das ganze Covid-19-Gesetz ab, sondern nur über die Änderung vom 19. März 2021. Sie wurde für dringlich erklärt, weswegen sie bereits am nächsten Tag in Kraft trat. Gegen diese Änderung wurde von einem Komitee das Referendum ergriffen. Die Stimmberechtigten, die das Referendum unterschrieben haben, wurden auf dem Unterschriftenbogen [4] klar informiert, dass nur über die Änderung abgestimmt wird.

Wie kam es zu dieser Änderung? Im Februar 2021 [1] schlug der Bundesrat eine Reihe von Anpassungen vor, bei denen es um Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende gehen soll. Diese Änderung kam ins Parlament und erhielt deshalb den Untertitel Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende.

Warum ist das wichtig? Im Zusammenhang mit der Abstimmung wird die Behauptung verbreitet, dass Bundesrat und Parlament die Bevölkerung in die Irre führen wollen: Im Gesetzesuntertitel steht nämlich nichts vom Covid-Zertifikat, an dem sich das Referendumskomitee besonders stört. Ihre Verärgerung mag zu einem gewissen Grad berechtigt sein, sie beruht aber nicht auf Fakten: Als der Bundesrat sein Geschäft ins Parlament schickte, gab es noch gar keinen Antrag, ein Covid-Zertifikat einzuführen.

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. Januar 202120. März 2021)

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Die Änderungen treten – wo nicht anders vermerkt – am 20. März 2021 in Kraft und gelten – wo nicht anders vermerkt – bis zum 31. Dezember 2021.

Die Gegnerschaft kritisiert deshalb gar, dass die Abstimmungserläuterungen «irreführend» seien: Sie kritisieren die Tatsache, dass auf dem Stimmzettel nichts zum Covid-Zertifikat steht. Dieser Vorwurf mag politisch berechtigt sein, juristisch ist er aber haltlos: Ob das Covid-Zertifikat tatsächlich eingeführt wird, war bis zur letzten Parlamentssitzung unklar.

Das «Ja» zum Covid-Zertifikat kam wegen des Antrags der Einigungskommission [2.1] zustande. Diese konnte den Titel des Gesetzes nicht ändern, weil es dazu keine widersprechenden Anträge gab. Der definitive Gesetzestitel mit dem Zusatz «Veranstaltungen» kam später als redaktionelle Änderung hinzu mit dem Ziel, «den Willen der Bundesversammlung» knapp und verständlich wiedergeben zu können. Das wurde auch so gesetzestreu gemacht: Die Redaktionskommission fügte das Wort «Veranstaltungen» hinzu, weil zusätzliche Gesetzesartikel wie das Covid-Zertifikat oder die Rückerstattung von Veranstaltungskosten sich allesamt um «Veranstaltungen» drehen. Jede kleinste Detailänderung im Titel zu erwähnen, wäre nicht sinnvoll und ist auch nicht Praxis des Parlaments.

Gegnerinnen und Gegner beharren aber auf ihrer Kritik und erwägen gar eine Stimmrechtsbeschwerde. Diese dürfte aber gemäss Bundesgerichtspraxis chancenlos sein [5]: Das Parlament entscheidet alleine, wie ein Gesetz heissen soll. Weder der Bundesrat noch die Bundeskanzlei konnten da intervenieren.

Behauptung

Der Stimmzettel täuscht beim Covid-Gesetz das Stimmvolk.

Aufgestellt von: Viraler Social-Media-Beitrag

Datum: 03.07.2021

Bewertung

Falsch.

Falsch. Der Stimmzettel bezeichnet die Abstimmungsvorlage korrekt. Im Abstimmungsbüchlein wird die gesamte Gesetzesänderung abgedruckt.

Wie watson jedoch erfahren hat, ist die vermehrte Verpolitisierung von Gesetzestiteln bei den Verantwortlichen im Bundeshaus angekommen. Die aktuelle Debatte habe Politikerinnen und Politiker darauf sensibilisiert, bei der Kommissionsarbeit darauf zu achten, wie ein Gesetz bezeichnet wird, um Titeldiskussionen vermeiden zu können.

Behauptung: «Gesetz gilt bis 2031»

Weiter wird kritisiert, dass das Covid-Gesetz bis 2031 gelte. Die Gegnerinnen und Gegner verbreiten diese Falschbehauptung, weil der amtliche Gesetzesauszug im Internet tatsächlich das Datum «31. Dezember 2031» erwähnt.

Auch diese Behauptung ist haltlos und hat nichts mit der Referendumsabstimmung zu tun. Artikel 1 und 9 gelten tatsächlich bis zum 31. Dezember 2031 – diese Änderung wurde aber vom Bundesparlament am 18. Dezember 2020 [6] beschlossen. Gegen diese Änderung wurde kein Referendum ergriffen und sie ist nicht Teil der aktuellen Abstimmungsvorlage.

Behauptung

Das Covid-Gesetz gilt bis ins Jahr 2031.

Aufgestellt von: Viraler Facebook-Beitrag

Datum: 06.11.2021

Bewertung

Irreführend.

Irreführend. Ein Grossteil des Covid-19-Gesetzes tritt Ende 2021 oder 2023 ausser Kraft, einzelne Artikel – darunter jener zu insolvenzrechtlichen Massnahmen – bleiben bis Ende 2031 bestehen. Über diese wird aber nicht am 28. November 2021 abgestimmt.

Im Gegenteil: In Artikel 1 wird der Bundesrat gar in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt. Er darf bei seinen Covid-Massnahmen neu jeweils erst die «mildest- und kürzestmögliche Einschränkung» wählen, nachdem andere Massnahmen erfolglos waren, wie der untere Textvergleich zeigt.

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze
  1. 1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.
  2. 2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
  3. 2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.
  4. 3 Er bezieht die Kantone Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen.
  5. 4 Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.
  6. 5 In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
  7. 6 Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.

Zudem wird ein neuer Artikel 1a hinzugefügt, wonach der Bundesrat Kriterien und Richtwerte festlegen muss. Bei einem «Nein» zum Covid-19-Gesetz entfällt diese Einschränkung für den Bundesrat.

Art. 1a Kriterien und Richtwerte
  1. Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftli­chen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epi­demiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und ge­sellschaftlichen Konsequenzen.

In Artikel 2 wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, auch bei Volksinitiativen unbeglaubigte Unterschriften bei der Bundeskanzlei einreichen zu können. Die folgende Erleichterung bei den politischen Rechten führt dazu, dass beispielsweise die Volksinitiative für ein Verbot des Impfobligatoriums bis Ende Monat ohne die aufwändige Unterschriftsbeglaubigung eingereicht werden darf.

Art. 2 Massnahmen im Bereich der politischen Rechte
  1. 1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorsehen, dass Referendums- und Initiativbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendums- und Initiativfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind.
  2. 2 Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

In Artikel 3 wird präzisiert, welche Massnahmen der Bundesrat «in enger Abstimmung mit den Kantonen» trifft. Sie zielen auch eher auf Lockerungen bzw. Normalisierung hin, statt wie behauptet auf jahrelange Einschränkungen.

Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung

Art. 3 Abs. 2 Bst. e gilt bis zum 31. Dezember 2022.

  1. 1 Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheits-einrichtungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Be-stand an Heilmitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsver-sorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.
  2. 2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:
    1. a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
    2. b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammen-hang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;
    3. c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
    4. d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konfor-mitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüs-tungen vorsehen;
    5. e. wichtige medizinische Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben wer-den;
    6. f. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
    7. g. die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
    8. h. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädi-gung anordnen;
    9. i. die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmen-gen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.
  3. 3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.
  4. 4 Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind:
    1. a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlun-gen zu verbieten oder einzuschränken;
    2. b. weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen.
  5. 5 Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln.
  6. 6 Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die ungedeckten Kosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
  7. 7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:
    1. a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;
    2. b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entschei­dungen in einem Stufen­plan für Lockerungen oder Verschärfungen;
    3. c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orien­tieren sich an nationalen und internationalen Erfah­rungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüg­lich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
    4. d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimp­fung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 si­cherstellt;
    5. e. Möglichkeiten, die Quaran­täne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Mass­nahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann.

Lockerungen sind auch in Artikel 3a vorgesehen: Wer geimpft ist, muss mit der beschlossenen Fassung des Covid-Gesetzes nicht mehr zwingend in die Quarantäne. Fakt ist hier jedoch, dass es zu einer Diskriminierung von Ungeimpften kommt.

Diese Diskriminierung ist aber nicht neu und sogar von Volk und Ständen gewünscht: Die praktisch selbe Regelung findet sich bereits im Epidemiengesetz (Art. 32 und 35), das 2013 in einer Abstimmung angenommen wurde. Sprich: Auch bei einem «Nein» zur Covid-Gesetzesänderung kann eine Quarantäne ausgesprochen werden.

Der Antrag für einen Artikel 3a kam vom parteilosen Ständerat Thomas Minder. Die SVP-Fraktion, die heute das Gesetz aktiv bekämpft, stimmte zusammen mit anderen bürgerlichen Politikerinnen und Politikern für diesen Artikel im Nationalrat.

Art. 3a Geimpfte Personen
  1. 1 Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.
  2. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Behauptung: «Massenüberwachung»

In Artikel 3b geht es um das Test- und Contact-Tracing-System. Dieses verpflichtete den Bund, die Kantone bei der Suche nach Infektionsketten zu unterstützen, was bislang gemäss Bundesverfassung eigentlich nur in der Verantwortung der Kantone lag.

Art. 3b Test- und Contact-Tracing-System
  1. Der Bund stellt in Zusammen­arbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:
    1. a. die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich ver­muteter Cluster und Infekti­onsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
    2. b. subsidiäre Mittel des Bun­des zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.

Die Erfahrung im Jahr 2020 zeigte, dass einzelne Kantone beim Aufbau eines Test- und Contact-Tracing-Systems Mühe haben. Bei einem «Nein» zum Covid-Gesetz verschwindet die rechtliche Grundlage für eine Unterstützung durch den Bund. Damit wird auch die schwerwiegende Behauptung, dass das Covid-Gesetz eine «elektronische Massenüberwachung» einführen wolle, entkräftet. Die Gegnerschaft spricht gar davon, dass mit diesem Contact-Tracing-System «chinesische Zustände Einzug in der Schweiz» halten.

Behauptung

Das Covid-Gesetz führt zu elektronischer Massenüberwachung.

Aufgestellt von: Nein-Komitee

Datum: 12.11.2021

Bewertung

Falsch.

Falsch. Das Epidemiengesetz erlaubt bereits, dass staatliche Behörden Ansteckungsketten nachverfolgen und überwachen.

Das Epidemiengesetz erlaubt bereits, dass staatliche Behörden Ansteckungsketten nachverfolgen und überwachen. Der Beginn der weltweiten Covid-Pandemie zeigte jedoch, dass die dafür verantwortlichen Kantone überfordert sind. Mit dem neu geschaffenen Artikel 3b konnte der Bund unterstützend eingreifen.

Restaurants bleiben für Arbeiter geöffnet

Artikel 4 widerspricht ebenfalls dem verbreiteten Schreckensszenario, wonach mit dem Covid-Gesetz etwa die Gastronomie leide. Mit der Änderung können eigentlich Restaurants trotz der behördlichen Schliessung weiterhin öffnen, um Arbeiterinnen und Arbeiter einzelner Branchen bewirtschaften zu können. Der Artikel führt auch zu Verbesserungen für LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer im Fall eines Lock- bzw. Shutdowns.

Art. 4 Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes
  1. 1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitge-bern diesbezügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behörd-lichen Massnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15.
  2. 2 Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung finanziert werden.
  3. 3 Der Bundesrat stellt sicher, dass trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrie­ben Berufsleute aus dem Landwirtschaftssektor und dem Bausektor sowie Hand­werkerinnen und Handwerker und Berufstätige auf Montage die Möglichkeit haben, sich in Gastrobetrieben zu verpfle­gen. Es gelten dieselben Be­dingungen bezüglich Schutz­massnahmen und Öffnungszeiten wie bei Be­triebskantinen privater Unter­nehmen und öffentlicher Insti­tutionen.
  4. 4 Der Bundesrat stellt sicher, dass den LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrern trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrieben genü­gend sanitarische Einrichtun­gen zur Verfügung stehen und dass die LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sich in Gastrobetrie­ben verpflegen können.

Verbesserungen sind auch in Artikel 4a vorgesehen: Dieser sieht vor, dass der Bund den Kantonen hilft, Jugendlichen nach der Schulpflicht den Berufseinstieg zu erleichtern.

Art. 4a Berufseinstieg
  1. Der Bundesrat kann Mass­nahmen der Kantone fördern, die darauf abzielen, Schulabgängerinnen und Schulabgängern den Berufseinstieg, der durch die Covid-19-Epidemie erschwert ist, zu erleichtern.

Behauptung: «Indirekter Impfzwang»

Im Abstimmungskampf wird im Zusammenhang mit Artikel 6a die Behauptung «Impfzwang» verbreitet, zudem führe das Covid-Zertifikat zu einer «Zugangskontrolle in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens» – was gerade in einem Land, wo keine Ausweispflicht herrscht, ein Novum sei.

Artikel 6a gibt dem Bundesrat einzig die Möglichkeit, die Anforderungen ans Covid-Zertifikat festzulegen, damit ein Covid-Zertifikat überhaupt ausgestellt werden darf. Welche Konsequenzen das Zertifikat aber mitzieht, wird nicht durch die Gesetzesänderung präzisiert. Die Zertifikatspflicht ist deshalb nicht Gegenstand der Gesetzesänderung. Die Zertifikatspflicht für Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, wird im Epidemiengesetz geregelt. Zudem dürfen andere Länder weiterhin die Zertifikatspflicht von Schweizerinnen und Schweizern bei der Einreise verlangen.

Art. 6a Impf-, Test- und Genesungsnachweise

Art. 6a gilt bis zum 31. Dezember 2022.

  1. 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
  2. 2 Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
  3. 3 Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.
  4. 4 Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.
  5. 5 Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nach­weisen zur Verfügung stellen.

Sprich: Bei einem «Nein» darf der Bund keine Zertifikate ausstellen und auch keine Anforderungen festlegen. Er wird aber weiterhin eine Zertifikatspflicht beschliessen dürfen, falls beispielsweise Kantone in die Bresche springen und kantonale Impf-, Test- oder Immunisierungszertifikate anbieten.

Behauptung

Das Covid-Gesetz führt zu einem Impfzwang.

Aufgestellt von: Nein-Komitee

Datum: 12.11.2021

Bewertung

Falsch.

Falsch. Die Zertifikatspflicht, mit dem angeblich der «Impfzwang» geschaffen wird, ist nicht Teil des Covid-Gesetzes.

Erleichterungen für die Wirtschaft

Eine Reihe von Gesetzesartikeländerungen beschäftigt sich mit der Frage, wie Publikumsanlässe (Events), die Sportbranche und andere Unternehmen unterstützt werden sollten. Dabei wird insbesondere Artikel 11a hervorgehoben: Dort ist der sogenannte «Schutzschirm» geregelt: Dank diesem können Eventfirmen trotz unsicherer Pandemiesituation Veranstaltungen planen, da die Ausfälle bei einer Absage unter Umständen vom Bund übernommen werden.

Zudem werden mehrere Präzisierungen im Bereich der Härtefallmassnahmen und Finanzhilfen vorgenommen. Davon profitieren insbesondere Selbstständigerwerbende (durch Ausweitung des Erwerbsersatzes) sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in angeschlagenen Branchen (durch Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung).

Art. 8a Kantonale Erleichterungen
  1. Der Bundesrat gewährt Kantonen, die eine stabile oder rückläufige epidemiologische Lage aufweisen und eine Covid-19-Teststrategie oder andere geeignete Massnahmen zur Bewältigung der Epidemie anwenden, Erleichterungen.
Art. 11a Massnahmen betreffend Publikumsanlässe
  1. 1 Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.
  2. 2 Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahl­te Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet wer­den.
  3. 3 Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone.
  4. 4 Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderwei­tige Unterstützungs­massnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsver­einbarungen gedeckt werden können.
  5. 5 Der Bund kann Kan­tone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Ver­fahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen.
  6. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, nament­lich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veran­stalter zu überneh­menden Kosten. Arti­kel 12a gilt sinngemäss für Mass­nahmen im Veranstal­tungsbereich.
  7. 7 Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone.
Art. 12 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen
  1. 1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, sofern sich die Kantone wie folgt an der Finanzierung beteiligen:
    1. a. zu 50 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem ersten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 400 Millionen Franken finanziert werden;
    2. b. zu 20 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem zweiten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Millionen Franken finanziert werden;
    3. c. zu 33 Prozent an Härtefallmassnahmen, die mit dem dritten Teil der Fi-nanzhilfen in der Höhe von maximal 750 Millionen Franken finanziert werden.
  2. 1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe
  3. 1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Pro-zent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapi-talsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten.
  4. 1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tanti-emen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstat-tung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre:
    1. a. keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst; und
    2. b. keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.
  5. 1quater Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von:
    1. a. 70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken;
    2. b. 100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken.
  6. 1quinquies Der Bundesrat erlässt für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über:
    1. a. die einzufordernden Belege;
    2. b. die Beitragsbemessung; der Beitrag hat sich an den ungedeckten Kosten aus dem Umsatzrückgang zu orientieren;
    3. c. die Höchstgrenzen für Beiträge; für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sieht der Bundesrat höhere Höchstbeiträge vor;
    4. d. die von den Eigne­rinnen und Eignern der Unternehmen zu erbringende Eigenleistung, wenn der Betrag 5 Millionen Franken übersteigt; bei der Bemessung der Eigenleistung werden Eigenleistungen. die seit dem 1. März 2020 erbracht worden sind, sowie Absatz 1bis berücksichtigt;
    5. e. die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien.
  7. 1sexies Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unterneh­men mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforderun­gen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchs­voraussetzungen des Bundes­rechts unverändert eingehal­ten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härte­fallmassnahmen eines Kan­tons, die dieser vollständig selber finanziert.
  8. 1septies Unternehmen mit einem Jahresum­satz von über 5 Millio­nen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahl­baren Beitrags einen steuerbaren Jahres­gewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgeset­zes vom 14. Dezem­ber 1990 über die direkte Bundessteuer erzielen, leiten diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhalte­nen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Pro­zent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelhei­ten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung.
  9. 2 Die reduzierte prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchsta-be b kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am ersten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft hat. Die prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe c kommt erst zur Anwen-dung, wenn der Kanton seinen Anteil am zweiten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe b ausgeschöpft hat. In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  10. 2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Ent-schädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 2020 gewährten Kredite nicht mit ein.
  11. 2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt.
  12. 2quater Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und zur beschleunigten Abwicklung sind Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig.
  13. 3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen ausrichten. (Aufgehoben)
  14. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unter-nehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.
  15. 5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kanto-ne zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lo-ckern.
  16. 6 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1 kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen in der Höhe von höchstens 750 Millionen Franken leisten, ohne dass sich die Kanto-ne an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Art. 12b Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

Art. 12b tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

  1. 1 Der Bund unterstützt mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt höchstens 115 Millionen Franken:
    1. a. Klubs in den Sportarten Fussball und Eishockey, die mit einer Mann-schaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spie-len;
    2. b. Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fussball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.
  2. 2 Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.
  3. 3 Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbe-teiligung stattfinden müssen.
  4. 4 Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketein-nahmen, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfäl-ligen Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.
  5. 5 Hat ein Klub nach Absatz 1 Buchstabe b sowohl Anspruch auf Beiträge nach diesem Artikel als auch auf Geldleistungen aus dem Hilfspaket, das der Bund Swiss Olympic zur Stabilisierung des Sportsystems gewährt hat, so kann er nur einen der beiden Ansprüche geltend machen. (aufgehoben)
  6. 6 Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft:
    1. a. Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapital-einlagen zurückerstatten.
    2. b. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub das durchschnittliche Einkommen einschliesslich Prämien, Boni und weite-ren geldwerten Vergünstigungen aus den Einkommen, welche den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Un-fallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindes-tens 20 Prozent senken. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens sind die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgebend. Der Bundesrat kann auf Gesuch hin auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März 2020 berücksich-tigen. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes aufgrund der Covid-19-Epidemie bereits vorgenommen wurden, werden angerechnet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorse-hen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurch-schnitt. Senkt der Club die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so erhält er einen Beitrag, der höchstens 50 Prozent der entgan-genen Ticketeinnahmen gemäss Absatz 4 beträgt.
    3. c. Das Durchschnittseinkommen nach Buchstabe b Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden und aller Spielerinnen und Spieler nach Massgabe der Saison 2019/2020 darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise steigen; d. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen.
    4. d. Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind wäh-rend fünf Jahren mindestens im gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Saison 2018/2019.
  7. 7 Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröffentlichung fest. Er kann Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräu­chen erlassen.
  8. 8 Werden Bedingungen nach Absatz 6 oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990.
  9. 9 Gesuche für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 können bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.

Vorgesehen sind zudem Finanzhilfen für private Radio- und TV-Stationen. Die unsichere wirtschaftliche Lage führte dazu, dass diese Medien ebenfalls stark unter einem Rückgang bei den Werbeumsätzen gelitten haben. Sie können neu Gelder aus dem Serafe-Topf (ehemals «Billag») beantragen.

Art. 14 Massnahmen im Medienbereich
  1. 1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen:
    1. a. Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnier-ten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010) durch die Schweize-rische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife.
    2. b. Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse durch die Schweizerische Post mit 27 Rappen pro Exemplar.
    3. c. Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektroni-sche Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getra-gen; es ist ein Kostendach von 10 Millionen Franken einzuhalten.
    4. d. das Bundesamt für Kommunikation kann auf Gesuch hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an folgende private Radio- und Fernsehunternehmen tätigen:
      1. 1. die kommerziellen Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession,
      2. 2. komplementäre Radiostationen mit einer Konzession,
      3. 3. konzessionierte regionale TV-Stationen.
  2. 1bis Die Zahlungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgen auf der Grundlage des belegten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfängerinnen und -empfänger gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt wird.
  3. 2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf.
  4. 3 Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c.
  5. 4 Die Gewährung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt voraus, dass sich die Herausgeberin gegenüber dem Bundesamt für Kommunika-tion (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividende auszuschütten.
  6. 5 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Abnehmerinnen in diesem Umfang.

Massnahmen bei Sozialversicherungen und Kinderbetreuung

Das Covid-19-Gesetz regelt zudem durch die Änderung diverse Sozialmassnahmen neu. Im Artikel 15 wurde inhaltlich nichts geändert, bei einem Satz wird die Gültigkeitsdauer verändert.

Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls

Art. 15 Abs. 1 tritt auf den 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. Der letzte Satz bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

  1. 1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsaus-falls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnah-men im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
  2. 2 Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnli-cher Stellung.
  3. 3 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über:
    1. a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldan-spruch von besonders gefährdeten Personen;
    2. b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
    3. c. die Höchstmenge an Taggeldern;
    4. d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
    5. e. das Verfahren.
  4. 4 Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.
  5. 5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen.

In Artikel 17 werden Verbesserungen für Arbeitslose geregelt. Sie erhalten zusätzliche Taggelder.

Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Art. 17 Abs. 1 Bst. h gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Art. 17 Abs. 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2023.

  1. 1 Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:
    1. a. den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Be-rufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;
    2. b. die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;
    3. c. die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder ge-habt haben;
    4. d. den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung;
    5. e. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnis-sen;
    6. f. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG;
    7. g. die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG.;
    8. h. die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG.
  2. 2 Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.
  3. 3 Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert.

In Artikel 17b geht es um die Kurzarbeit. Auch hier sind Verbesserungen vorgesehen, wonach für einen Angestellten nicht mehr zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit ein Antrag gestellt werden muss. Andere Erleichterungen dazu gelten zudem rückwirkend schon ab September 2020: Firmen, die ihre Mitarbeitenden «zu spät» in die Kurzarbeit geschickt haben, kriegen neu Entschädigungsgelder.

Art. 17b Voranmeldung, Dauer und rückwirkende Gewährung der Kurzarbeit

Art. 17b Abs. 1 tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

  1. 1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurz-arbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmel-dung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
  2. 2 Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen be-hördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzu-reichen.
  3. 3 Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen.

In Artikel 17c geht es um die familienergänzende Kinderbetreuung: Sie können dank der Änderung auf Finanzhilfen hoffen, was zuvor intensiv politisch gefordert und diskutiert wurde. Auch hier sind rückwirkende Änderungen vorgesehen. Bei einem «Nein» würde sich hier wenig ändern, da die Finanzhilfen wohl grösstenteils bereits ausbezahlt wurden.

Art. 17c Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

Art. 17c gilt bis zum 31. Dezember 2022.

  1. 1 Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallent-schädigungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
  2. 2 Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Aus-fallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020.
  3. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Mit der Änderung von Artikel 17d können zudem neu Behörden einen Vorschuss an Unternehmen und Selbstständigerwerbende ausbezahlen, falls die Bearbeitung eines Gesuchs zu lange dauert.

Art. 17d Gewährung von Vorschüssen
  1. Kann ein Covid-19-Hilfegesuch (Kurzarbeitsentschädigung, Härtefall, sektorielle Unterstützung) nicht innert 30 Tagen bearbeitet werden, da die Berechnung des Anspruchs aufgrund der Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person schwierig ist, so können die zuständigen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren Vorschüsse gewähren.

Behauptung: «Lücken im Abstimmungsbüchlein»

Über andere Artikel wird am 28. November 2021 nicht abgestimmt. Das ist auch der Grund, wieso die anderen Artikel des Covid-19-Gesetzes nicht im Abstimmungsbüchlein erwähnt werden: Sie gelten bereits als beschlossen, teilweise gar durch Annahme des Volkes. Womit auch die Behauptung, wonach das Abstimmungsbüchlein lückenhaft sei und nicht das ganze Covid-19-Gesetz abbilde, entkräftet ist.

Quellen

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155 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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MORGLUM
20.11.2021 09:43registriert Februar 2020
Fazit von mir, ein Nein hilft weder gegen die Maskenpflicht, noch gegen eine mögliche Impfpflicht , und auch nicht gegen 3G.
Es führt meiner Meinung nach nur dazu, dass alle Hilfestellungen, auch wenn sie teilweise ungenügend sind, nicht beibehalten werden und der nächste Lookdown nicht wie bisher von der Bundeskasse mitgetragen wird.
Das heisst, die Corvidgegner denken nur an sich selbst und ihre gefühlte Freiheit, welche mit einer Ablehnung noch mehr eingeschränkt würde.
Da bleibt mir das Wort im Halse stecken, ab soviel Selbstgefälligkeit und Faktenresistenz.
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Tapatio
20.11.2021 10:19registriert August 2017
Danke Petar für diese grandiose Arbeit! Ich habe den Link sofort an einen "Skeptiker"-Kollegen geschickt, Antwort nach 1min: "Ah Watson, denen glaube ich sowieso nichts" 🙈...sorry, but at least I tried..
36628
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eva1
20.11.2021 09:54registriert Januar 2021
interessante Fackencheck! guter Artikel... Aber da ja die Gegner des Covid Gesetzes , sowiso nicht an Fackten glauben, die Medien vom Bund gesteuert werden, die Post den Auftrag hat alle Nein stimmen zu vernichten, Bill Gatens die Weltherrschaft übernemen will und die Pharamindustrie nur Millionen scheffeln will.... schade, das es gesunder Menschenverstand und sachliche Argumente heutzutage so schwer haben.
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