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Migros-Kassiererin stiehlt Cracker: fristlos entlassen (zu Recht, meint das Bundesgericht)

Die Genossenschaft Migros Aare hat eine Kassiererin zu Recht fristlos entlassen, weil sie zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt mitlaufen liess. Der geringfügige Diebstahl stellt einen schweren Verstoss gegen die Treupflicht, meint auch das Bundesgericht.
28.07.2017, 06:3128.07.2017, 08:12
Urs-Peter Inderbitzin 

Der Vorfall hatte sich im November 2014 zugetragen. Anlässlich einer Mitarbeiterkontrolle am Ausgang einer Filiale wurde festgestellt, dass eine Migros-Kassiererin zwei Packungen Cracker und zwei Packungen Aufschnitt unter einer Zeitung in ihrer Tasche versteckt hatte.

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Der Filialleiterin gegenüber erklärte die Frau, die seit zehn Jahren als Kassiererin bei der Migros Aare tätig war, dass sie die Ware eigentlich bezahlen wollte, es aber vergessen habe. Am Folgetag musste die Kassiererin beim Regionalleiter des Sicherheitsdienstes antraben. Nach einem Gespräch erhielt die Frau die Kündigung; am Folgetag wurde ihr die fristlose Kündigung zuerst mündlich und dann schriftlich bestätigt.

Wenn eine Kassiererin Waren mitgehen lässt, stellt dies laut Bundesgericht einen schweren Verstoss dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Wenn eine Kassiererin Waren mitgehen lässt, stellt dies laut Bundesgericht einen schweren Verstoss dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Bild: KEYSTONE

Ein halbes Jahr später geklagt

Ein halbes Jahr später klagte die Kassiererin beim Bezirksgericht Aarau auf Zahlung von 27'592 Franken. Sie warf der ehemaligen Arbeitgeberin vor, die fristlose Kündigung sei nicht zulässig gewesen. Das Bezirksgericht Aarau wies die Klage ab und kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, obschon der Diebstahl an sich geringfügig war.

Gleich entschied das Aargauer Obergericht und wies eine Berufung der Frau ab. Das Gericht stellte fest, dass die Kassiererin die Vollkorncracker und den Aufschnitt beim Verlassen der Filiale absichtlich nicht bezahlt hatte. Es stufte deshalb den Diebstahl als einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht ein. Angesichts des zerrütteten Vertrauensverhältnisses sei deshalb die fristlose Kündigung – auch ohne vorgängige Verwarnung - gerechtfertigt gewesen.

Besondere Vertrauensstelle

Die Kassiererin hielt auch von diesem Entscheid nichts und zog den Streit vors Bundesgericht. Dort ist sie nun ein weiteres Mal abgeblitzt. Entgegen der Auffassung der Frau hat eine Kassiererin eine besondere Vertrauensstelle inne. Eine Kassiererin trägt die Verantwortung für den reibungslosen Verkaufsabschluss und Zahlungsverkehr an der Kasse.

Ein Arbeitgeber vertraut solchen Personen in besonderem Masse. «Der erfolgte Diebstahl», so das Bundesgericht, «bedeutet eine schwere Verfehlung im Kernbereich ihrer Aufgaben und rechtfertigt eine fristlose Entlassung auch ohne vorgängige Verwarnung». Der Genossenschaft Migros Aare war die Fortsetzung des Arbeitsvertrages mit der Kassiererin nicht mehr zuzumuten. Zudem war der Frau bekannt, dass laut internem Betriebsreglement bei Diebstahl fristlos gekündigt wird.

Urteil 4A_177/2017

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