Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines heute 22-jährigen Irakers abgewiesen, der wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wurde. Der Landesverweisung von fünf Jahren hat das Gericht bestätigt.
Die Freiheitsstrafe wird zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben, wie aus deinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Bei der Begehung der sexuellen Handlungen mit Kindern war der Verurteilte selbst noch minderjährig. Der Altersunterschied zu den beiden Opfern betrug jedoch mehr als drei Jahre. Der Iraker war mit 15 Jahren alleine in die Schweiz gekommen.
Die Vergewaltigung fällt hingegen nicht mehr unter das Jugendstrafgesetz, weil der junge Mann zum Tatzeitpunkt volljährig war. Somit ist die Anordnung einer Landesverweisung gemäss den Bestimmungen des für Erwachsene geltenden Strafgesetzbuches zulässig, wie das Bundesgericht festhält.
Der Mann beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch von allen Straftaten oder zumindest die Streichung der Landesverweisung. Dem kommt das Bundesgericht nicht nach. Es bestätigt die Sicht des Zürcher Obergerichts, wonach der Iraker sich in der Frage des Schutzalters in einem sogenannten vermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Aufgrund eines Vorfalls wegen Belästigung im Jahr 2016 hatten der Beistand, ein Sozialpädagoge und ein Polizist ein Gespräch mit dem Verurteilten geführt. Das Argument des jungen Mannes, dass im Irak Kinderehen nichts Aussergewöhnliches seien und ihm das Thema Schutzalter völlig fremd gewesen seien, verfängt laut Gericht nicht.
Der Landesverweisung steht laut Bundesgericht nicht entgegen, dass der Iraker eine unterdessen zweijährige Tochter hat. Die Beziehung zu ihr pflege er kaum. Und zur Mutter des Kindes - einem seiner Opfer - habe er keinen Kontakt.
Auch schätzt das Gericht die Möglichkeiten für eine Integration in seinem Heimatland nicht als geringer ein, als in der Schweiz. Im Irak lebt gemäss Urteil die gesamte Familie des Mannes. (Urteil 6B_1037/2021 vom 3.3.2022) (aeg/sda)