Nachdem der Grossbank Credit Suisse in den USA eine Busse von 2,6 Milliarden Franken auferlegt worden war, verlangte das Parlament vom Bundesrat eine vertiefte Abklärung der Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen.
Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zu einem eindeutigen Schluss: Bussen stellen nach seiner Auffassung keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden.
Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Zudem müsste die Busse von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was nicht deren Zweck entspricht, heisst es in dem Bericht.
Der Bundesrat hält jedoch auch fest, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt ist. Der Bundesrat erwägt deshalb, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. (wst/sda)