Bei der Alkoholabstinenzkontrolle durch Haaranalyse bei einem Sicherungsentzug des Fahrausweises muss auf den gemessenen Mittelwert abgestellt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Wie bei der Messung der Blutalkoholkonzentration gibt es auch bei der Haaranalyse eine Messunsicherheit. Diese liegt bei 25 Prozent des ermittelten Wertes - gegen oben und unten. Gemessen wird die Menge Ethylglucuronid, das nach dem Konsum von Alkohol als Abbauprodukt in den Haaren nachgewiesen werden kann. Einer solchen Haaranalyse musste sich ein Glarner unterziehen, der nach mehreren Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand seinen Führerausweis nach längerer Zeit mit der Auflage wieder erhielt, dass er keinen Alkohol trinken darf.
Seine Abstinenz musste er durch eine alle drei Monate durchzuführende Blutkontrolle nachweisen. Zudem erhielt er die Auflage, alle sechs Monate eine Haaranalyse zu machen. Die Analyse am Institut für Rechtsmedizin in Zürich am 29. Mai 2013 ergab einen Ethylglucuronid-Wert von 8 Piktogramm pro Milligramm (pg/mg), worauf dem Glarner der Führerausweis wieder entzogen wurde. Während das Verwaltungsgericht Glarus die Beschwerde des Automobilisten gegen den erneuten Ausweisentzug guthiess, hat das Bundesgericht diesen Entscheid aufgehoben.
Die Lausanner Richter kommen zum Schluss, dass vom gemessenen Wert von 8 pg/mg in diesem Fall nicht 25 Prozent abgezogen werden dürfen, da es sich um einen Sicherungsentzug des Führerausweises handelt. Bei diesem findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung, da er im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt. Ganz im Gegensatz zum Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Dabei wird ein schuldhaftes Verhalten bestraft, weshalb auf den minimalen Wert abgestellt wird, der sich aufgrund der Messungenauigkeiten ergibt.
Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Abstinenz als negative Tatsache im Prinzip nicht beweisbar, da auch bei der Haaranalyse die Nachweisgrenze nicht bei Null liegt. Es hat im am Montag publizierten Urteil aber festgelegt, dass bei einem Ethylglucuronid-Wert von mehr als 7 pg/mg von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen werden kann. (Urteil 1C_809/2013 vom 13.06.2014) (sda)