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Brutaler Zuhälter zwang in Olten Frauen auf den Strassenstrich auch wenn sie krank waren

Unliebsame Freier abweisen war verboten.
Unliebsame Freier abweisen war verboten.Bild: AFP
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Brutaler Zuhälter zwang in Olten Frauen auf den Strassenstrich auch wenn sie krank waren

Ein Zuhälter verlangte in Olten von Frauen sich trotz Menstruation oder Krankheit zu prostituieren. Er verbot ihnen auch unliebsame Freier abzuweisen. Wer sich nicht an seine Regeln hielt, wurde bestraft.
29.07.2014, 11:4229.07.2014, 11:49
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Ein 29-jähriger Deutscher ist im Kanton Solothurn wegen mehrfacher Förderung der Prostitution angeklagt worden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann vor, 19 Frauen bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit auf dem Strassenstrich in Olten überwacht und kontrolliert zu haben.

Der Mann ist geständig und sitzt seit Mai 2013 in Untersuchungshaft. Die Solothurner Staatsanwaltschaft wirft ihm laut einer Mitteilung vom Dienstag auch vor, die Frauen bei Nichtbefolgung seiner Anweisungen sanktioniert zu haben. Er bestimmte die jeweiligen Arbeitsorte und Standplätze der Frauen auf dem Strassenstrich in Olten und stellte Vorschriften in Bezug auf die Arbeitszeiten und die Dauer der Arbeitstätigkeit auf.

Gemäss Staatsanwaltschaft tolerierte er keine Freitage und schrieb einigen Frauen vor, sich trotz Menstruation oder Krankheit zu prostituieren. Der Beschuldigte habe Preisvorgaben für die jeweiligen sexuellen Dienstleistungen gemacht und habe den Frauen untersagt, unliebsame Freier abzuweisen.

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Frauen mit Gewalt gedroht

Bei Nichteinhaltung der Befehle drohte der Angeklagte den Frauen mit Gewalt oder mit Geldbussen. In diesem Zusammenhang kam es mehrfach zu Tätlichkeiten und Nötigungen, wie die Staatsanwaltschaft festhält. Der Deutsche wurde auch wegen qualifizierter Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes angeklagt. Er hatte mehrere Frauen in einer Liegenschaft in Olten einquartiert. Zudem muss er sich wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung vor Gericht zu verantworten. 

Das Strafverfahren erfolgt im sogenannten abgekürzten Verfahren. Dies bedeutet, dass sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft vorgängig auf eine Strafe einigen werden. Das zuständige Amtsgericht Olten-Gösgen wird über den Strafantrag entscheiden, jedoch kein Beweisverfahren mehr durchführen. 

Ein abgekürztes Verfahren sei nur möglich bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sagte Cony Zubler, Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft, auf Anfrage. Der genaue Strafantrag werde erst vor Gericht bekanntgegeben. Die Maximalstrafe für die Förderung von Prostitution beträgt gemäss Strafgesetzbuch zehn Jahre. (whr/sda)

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