Streaming-Webseiten wie Kinox.to, die über keine Erlaubnis der Rechteinhaber verfügen, sind illegal. Die Betreiber solcher Websites begehen eine Urheberrechtsverletzung und werden strafrechtlich verfolgt. Die Nutzer kamen bislang ungeschoren davon. Das dürfte sich in der EU jetzt ändern.
Neu kann auch der Verkauf und die Nutzung von Abspielgeräten für Streaming-Dienste eine Urheberrechtsverletzung darstellen. TV-Boxen, über die sich Filme, Serien oder Sportübertragungen gratis aus dem Internet streamen lassen, können gegen EU-Recht verstossen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGh) am heutigen «Tag des Geistigen Eigentums» entschieden.
Herkömmliche Streaming-Geräte wie Googles Chromecast, Amazons Fire Stick oder Apple TV sind davon nicht betroffen. Im konkreten Fall geht es um den in den Niederlanden populären Streaming-Anbieter Filmspeler. Mithilfe der kleinen Box für den Fernseher können kostenlos Filme angesehen werden, die ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich sind.
Das Gerät wurde in den Niederlanden in grosser Stückzahl verkauft. Solche Mediaplayer, beziehungsweise TV-Boxen, sind mit vorinstallierten Add-ons ausgestattet, die dem Nutzer Zugang zu Filmen, Serien oder Sportübertragungen im Netz ermöglichen. Konkret sind der Box Linksammlungen beigefügt, die den Nutzer auf Streaming-Seiten weiterleiten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGh) urteilte nun, dass das Abspielen von urheberrechtlich geschützten Werken über TV-Boxen wie Filmspeler nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Die Begründung: Über den Verkauf von solchen Mediaplayern wird eine «öffentliche Wiedergabe» geschützter Werke vorgenommen, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.
Gegen Filmspeler geklagt hatte eine niederländische Antipiraterie-Stiftung. Sie kann nun erwarten, dass der Verkauf des beanstandeten Mediaplayers verboten wird.
Die Entscheidung des EuGh lässt sich auch auf populäre Streamingseiten wie Kinox oder Movie4K übertragen, schreibt das deutsche Technologie-Portal Chip. Mit seiner Entscheidung habe der EuGh das Streamen aktueller Kinofilme als offensichtlich illegales Angebot eingestuft. Das Streamen von Filmen und Serien, deren Veröffentlichung bereits lange zurückliegt, sei möglicherweise weniger «offensichtlich» rechtswidrig – im Zweifel entscheide letztlich aber immer der Richter.
Der Schweizer Anwalt Martin Steiger erklärt das Urteil wie folgt: «Das oberste Gericht der Europäischen Union stellt insbesondere darauf ab, ob die Nutzerinnen und Nutzer von solchen Streaming-Websites Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatten oder hätten haben müssen». EU-Bürger müssten «damit rechnen, für die Nutzung von rechtswidrigen Streaming-Websites abgemahnt oder anders rechtlich belangt zu werden».
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist für die Schweiz nicht anwendbar. Streamen bleibt hierzulande vorerst legal. Bei einem Aufenthalt im Ausland müssen aber auch Schweizer darauf achten, keine Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oder Streaming zu begehen, warnt Steiger. «Es werden immer wieder Schweizer abgemahnt, die Filesharing in den Ferien betreiben.»
Ganz unabhängig von der Rechtslage gibt es heute immer weniger Gründe, fragwürdige Streaming-Websites zu besuchen, auf denen sich Besucher häufig Schadsoftware oder betrügerische Werbung einfangen. Netflix, Amazon und andere Streaming-Anbieter haben in den letzten Jahren ihre Hausaufgaben gemacht und stellen eine nutzerfreundliche Alternative zu Kinox.to und Co. dar.
Mit Material der Nachrichtenagentur SDA.