Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten.
Doch der US-Konzern verweigert sich und beruft sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen.
Die Mutter hatte nach eigenen Angaben ursprünglich die Zugangsdaten zu dem Profil. Allerdings war das Netzwerk von einem Nutzer, der mit der Tochter auf Facebook befreundet gewesen ist, auf deren Tod hingewiesen worden – woraufhin ihr Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ein Login war für die Mutter fortan nicht mehr möglich.
Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen. Der Streit dürfte mit diesem Urteil daher nicht vorbei sein.
(sda/dpa)