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Darum haftet Google nicht für rufschädigende Inhalte im Netz

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Bild: EPA/EPA

Darum haftet Google nicht für rufschädigende Inhalte im Netz

Muss Google jeden Treffer beim Suchergebnis vorab auf Rechtmässigkeit checken? Nein, sagt der deutsche Bundesgerichtshof. Denn das würde jede Suchmaschine komplett lahmlegen. Das Gericht bricht mit seinem Urteil erneut eine Lanze für das freie Internet.
27.02.2018, 14:1227.02.2018, 15:35
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Von «Arschkriecher» bis «Zombie» war im Netz an Schimpfworten und Beleidigungen für die Kläger alles dabei - aber Betreiber von Suchmaschinen haften nicht automatisch für Webseiten, die gegen Recht und Gesetz verstossen könnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte am Dienstag klar, dass Google nicht verpflichtet ist, Suchtreffer und Links vorab auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

Die höchsten Richter folgten dem Urteil der Vorinstanz und wiesen die Revision eines Ehepaares ab. Demnach muss eine Suchmaschine erst dann reagieren, wenn sie sehr konkrete Hinweise auf eine auf der Hand liegende Rechtsverletzung erhält: Etwa bei Kinderpornografie oder dem Aufruf zu Gewalttaten im Netz, erläuterte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Urteilsbegründung.

Im vorliegenden Fall hatte das Paar verlangt, dass Links zu Webseiten gesperrt werden müssten, auf denen sie sich diffamiert, blossgestellt und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlten. Unter anderem wurden sie mit Worten wie «Schwerstkrimineller», «Terrorist» oder «Stalker» belegt. Aus ihrer Sicht haftete Google schon allein deshalb, weil es entsprechende Suchergebnisse zu Verfügung gestellt hatte. Dem folgte der BGH nicht.

«Betreiber von Suchmaschinen identifizieren sich nicht mit den Inhalten», stellte Galke klar. Weder hätten sie die Seiten verfasst, noch machten sie sie sich zu eigen. Ausserdem würde eine Suchmaschine praktisch lahmgelegt, würde sie jedes Suchergebnis vorab prüfen müssen. «Eine allgemeine Kontrollpflicht verträgt sich nicht mit der Funktion von Suchmaschinen.»

Kein Freibrief für Betreiber

Mit ihrer Entscheidung nahmen die Richter auch ausdrücklich Bezug auf ein vielbeachtetes Urteil von 2011: Darin hatte der BGH für Blog-Betreiber klare Regeln zur Prüfung beleidigender Inhalte im Internet aufgestellt. Sie müssen erst bei sehr konkreten Beschwerden tätig werden, den Blog-Verfasser dann um Stellungnahme bitten und gegebenenfalls löschen.

Diese Grundsätze gelten auch für Betreiber von Suchmaschinen, wenn auch in eingeschränkter Form. Ein Freibrief für Suchmaschinenbetreiber ist das Urteil daher nicht.

(oli/sda/dpa)

Diese Begriffe wurden 2017 am häufigsten gegoogelt

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