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Darf man dem Zollbeamten den Zugriff auf das eigene Handy verwehren?

Muss man sein Passwort dem Zoll enthüllen oder ist es Privatsache?
Muss man sein Passwort dem Zoll enthüllen oder ist es Privatsache?Bild: Getty

Darf man dem Zollbeamten den Zugriff auf das eigene Handy verwehren?

In Kanada droht einem Mann ein Jahr Gefängnis, weil er sein Handy-Passwort nicht herausrückte. Wie sieht das bei uns aus?
09.03.2015, 21:2210.03.2015, 09:32
Philipp Rüegg
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Damit dürfte der Kanadier Alain Philippon nicht gerechnet haben. Als er am 2. März von seiner Reise in die Dominikanische Republik wieder in Quebec ankam, verlangt ein Zollbeamter das Passwort für sein Smartphone. Philippon weigerte sich mit der Begründung, dies sei eine Verletzung seiner Privatsphäre. Wegen Behinderung der Staatsgewalt drohen dem 38-Jährigen nun bis zu einem Jahr Gefängnis sowie eine Busse von bis zu 19'500 Franken, wie das US-Portal Venture Beat berichtet. Der Gerichtstermin ist auf den 12. Mai angesetzt. Sein Smartphone wurde beschlagnahmt. In Kanada wartet man nun gespannt auf das Urteil in diesem Präzedenzfall.

Schweiz weit weniger streng

In der Schweiz wäre eine solche Bestrafung undenkbar, heisst es sowohl von Seiten der Flughafenpolizei Zürich als auch der Schweizer Zollverwaltung. Ein Passwort würde man in der Regel ohnehin nicht verlangen. Der Reisende könnte aufgefordert werden, sein Handy zu entsperren, falls er ein unerlaubtes Foto gemacht habe oder man die IMEI-Nummer des Geräts, zwecks Diebstahl überprüfen möchte. Wer nicht kooperiert, mache sich natürlich verdächtig, was zur vorübergehenden Festnahme führen kann.

Grundsätzlich gelten laut Walter Pavel von der Schweizer Zollverwaltung, folgende Grundregeln:

So sieht es in der Schweiz aus

  • Der Zoll darf mitgeführte Handys zwecks Verzollung oder Verdacht auf Diebstahl kontrollieren. Der Inhalt hingegen darf nicht ohne Weiteres kontrolliert werden.
  • Für die Überprüfung des Inhalts des Handy bedarf es eines Durchsuchungsbefehls. Dieser wird von einem Untersuchungsrichter bzw. Staatsanwalt ausgestellt.
  • Eine Durchsuchung ohne schriftlichen Befehl wäre nur in absoluten Ausnahmefällen bei «Gefahr in Verzug» zulässig. Beispielsweise im Rahmen einer Fahndung wegen eines Schwerverbrechens.

Die Flughafenpolizei fügt an, dass ein Jahr Gefängnis für die Nichtherausgabe des Passworts kaum möglich sei. Je nach Fall müsse man mit einer Busse rechnen, wahrscheinlicher sei aber, dass es den Reisenden einfach Zeit koste.

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