Rothrist/A1
Rechts überholt auf der Autobahn – zur Busse kommen happige Gerichtskosten

Ein Autofahrer wurde von einem zivilen Polizeiauto beim Rechtsüberholen auf der Autobahn bei Rothrist gefilmt. Das Urteil zog er bis nach Lausanne weiter – ohne Erfolg.

Philipp Zimmermann
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Die Autobahn A1 zwischen Rothrist und Härkingen: Auf diesem Abschnitt wurde der Autofahrer beim Rechtsüberholen von der Polizei gefilmt. (Archivbild)

Die Autobahn A1 zwischen Rothrist und Härkingen: Auf diesem Abschnitt wurde der Autofahrer beim Rechtsüberholen von der Polizei gefilmt. (Archivbild)

Walter Schwager

Rechtsüberholen auf der Autobahn kann teuer werden: Das hat ein Autofahrer vor Bundesgericht erfahren müssen. Der Mann hatte im Dezember 2015 auf der A1 in Rothrist erst einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen überholt. Daraufhin fuhr er auf einen Personenwagen auf, ehe er rechts auf der Normalspur überholte und sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte.

Sein Pech: Er wurde dabei gefilmt - von einer Kamera in einem zivilen Polizeiauto. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 210 Franken und einer Busse von 1050 Franken. Die Anzahl Tagessätze richtet sich nach Verschuldensgrad, die Höhe des Tagessatzes nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen. Schmerzlicher dürfte für den Autofahrer der Entzug des Führerausweises sein, den das Strassenverkehrsamt bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verhängt.

Nachdem das Aargauer Obergericht die Beschwerde des Autofahrers gegen das Urteil abwies, zog er das Urteil weiter vor das Bundesgericht. Dort forderte er, vertreten von einem Anwalt, einen Freispruch. Das Rechtsüberholen bestritt er zwar nicht, aber er brachte vor, dass ihm nicht ohne weiteres "grobfahrlässiges Verhalten" angelastet werden könnte. Womit er gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zielte.

Das Bundesgericht allerdings folgte seiner Argumentation nicht. «Indem sich der Beschwerdeführer durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich wäre, verhielt er sich grob verkehrsregelwidrig», hält es fest.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers argumentiert das Bundesgericht, dass dieser damit habe rechnen müssen, dass der vor ihm fahrende Personenwagen auf die Normalspur schwenken würde. «Selbstverständlich musste er damit rechnen, dass der weisse Personenwagen nach Überholen des Lastwagens, wie der Beschwerdeführer selber, auf die Normalspur zurückwechseln würde.»

Sein Verhalten sei insbesondere angesichts der dichten Verkehrslage höchst gefährlich gewesen. Es hätte zu einem Auffahrunfall mit Verletzten oder gar Toten kommen können, falls der vor ihm fahrende Personenwagen gleichzeitig auf die Normalspur geschwenkt wäre.

Nebst Geldstrafe und Busse hat der unterlegene Autofahrer zusätzlich die Gerichtskosten von 3000 Franken zu zahlen.

Urteil: 6B_558/2017

Wann Rechtsvorbeifahren erlaubt ist

Rechtsüberholen ist nicht zu vergleichen mit dem Rechtsvorbeifahren. Im März 2016 sorgte das Bundesgericht für Aufsehen, als es einen Autofahrer auf seine Beschwerde hin freisprach: Er war im Kolonnenverkehr auf der A1 bei der Raststätte Grauholz im Kanton Bern von der zweiten Überholspur auf die Normalspur gewechselt. Während sich der Verkehr auf den Überholspuren verlangsamte, hielt er sein Tempo von 90 km/h und zog auf der Normalspur an zwei Autos vorbei. Zentrale Argumentation des Bundesgerichts damals: Das passive Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei unterdessen alltäglich. Es lasse sich kaum vermeiden und führe nicht zu gefährlicheren Verkehrssituation. Möglicherweise sei es eine Verkehrsregelverletzung, aber weder ein schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit.

Das Urteil blieb nicht ohne Folgen: Das Bundesamt für Strassen will die Regeln lockern und führt 2018 eine Anhörung zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes durch. Damit soll der Verkehrsfluss verbessert werden. Durch den "Handorgeleffekt" müssen Fahrer auf der rechten Spur abbremsen, wenn sich der Verkehr auf einer Überholspur verlangsamt und sie sich nicht strafbar machen wollen.