Eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse von 3000 Franken. Die AZ berichtete gestern Dienstag, dass Karin Bertschi (26) im Herbst wegen einer Falschaussage verurteilt worden ist. Die Wynentaler SVP-Grossrätin hatte in einer Polizeieinvernahme gelogen. Bertschi hatte einer Verwandten versichert, sie werde sie nicht als Informationsquelle verraten – und sich an das Versprechen gehalten.
Die AZ hat Karin Bertschi am Montagnachmittag damit konfrontiert, dass sie vom Strafbefehl Kenntnis erhalten hatte. Die Grossrätin war keineswegs überrascht und reagierte erstaunlich gelassen: «Das ist eine ganz blöde Geschichte.»
Die unaufgeregte Reaktion der jungen Grossrätin kam nicht von ungefähr: Sie wusste seit zwölf Tagen, dass die AZ bald nachfragen wird.
Philipp Umbricht (53, FDP), der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau, hatte Bertschi telefonisch über die Recherche und deren Inhalt informiert. Unmittelbar, nachdem die AZ am Dienstag, 17. Januar, der Sprecherin der Staatsanwaltschaft ein erstes Mal Fragen gestellt hatte.
Ist eine solche Vorabinformation gängige Praxis? Wird sie immer angewandt oder nur bei Prominenten? Warum hat sich der Chef der Staatsanwaltschaft der Sache angenommen, der bisher mit dem Fall Bertschi nichts zu tun hatte?
Die AZ hat bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Die Aussage ist klar: Es wurde nicht gemauschelt. Das Telefonat gehörte zu den Aufgaben des Leitenden Oberstaatsanwalts.
Der Schluss daraus ist ebenso klar: Im Kanton Aargau muss jeder Journalist damit rechnen, dass ein potenzieller Krimineller oder ein bereits Verurteilter von der Staatsanwaltschaft über das Medieninteresse vorinformiert wird – was auch in Bezug auf den Quellenschutz zu heiklen Situationen führen kann.
Die Antworten von Staatsanwaltschaftssprecherin Fiona Strebel im Detail: «Auch wenn ein Journalist oder eine Journalistin uns mit ihren Recherchen richtiges Wissen präsentiert, ist die Staatsanwaltschaft nur dann befugt, Informationen zu veröffentlichen, wenn eine Abwägung aller Interessen zugunsten einer Veröffentlichung ausfällt.»
Eine amtliche Information sei insbesondere dann unzulässig, wenn ihr ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe.
«Der erforderliche Einbezug der privaten Interessen in die Interessenabwägung ist in vielen Fällen nur mit Einbezug der betroffenen Person möglich, weil deren Interessenlage unbekannt ist. Diese Interessenabwägung nimmt die Staatsanwaltschaft vor jeder Veröffentlichung und jeder Aussage gegenüber den Medien vor, so selbstverständlich auch im vorliegenden Fall.»
War das warnende Telefonat im Fall Karin Bertschi ein Ausnahmefall? Fiona Strebel dementiert: «Das Telefongespräch mit Karin Bertschi war keine Warnung, sondern die Erhebung der privaten Interessen, die für Interessenabwägung benötigt wurde.» Es gebe keine Ausnahmefälle. Weder für Prominente noch für Mitglieder des Grossen Rates.
Erfolgt die Information in der Regel durch den Leitenden Oberstaatsanwalt persönlich oder ist der Fall Bertschi in dieser Beziehung ein Ausnahmefall? Fiona Strebel: «Die Interessenabwägungen erfolgen durch die Oberstaatsanwaltschaft und sind intern dem Arbeitsportfolio des Leitenden Oberstaatsanwaltes zugeteilt.»
(aargauerzeitung.ch)