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Entschädigung wird bezahlt: Kanton Aargau und Eltern von Mordopfer Lucie einigen sich

Entschädigung wird bezahlt: Kanton Aargau und Eltern von Mordopfer Lucie einigen sich

25.08.2017, 14:1526.08.2017, 16:37
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Grosse Trauer um die ermordete Lucie.Bild: KEYSTONE

Acht Jahre nach der Ermordung des 16-jährigen Au-pair-Mädchens Lucie bei Baden AG haben sich die Angehörigen des Opfers und der Kanton Aargau aussergerichtlich auf eine Entschädigung geeinigt. Der Kanton anerkennt, dass es zu Fehlern gekommen war.

Die Anerkennung der Fehler erlaube den Verwandten, im Trauerprozess voranzukommen, schreiben die Eltern von Lucie in einer Medienmitteilung vom Freitag. Im Kanton Aargau hätten beim Umgang mit gefährlichen Tätern organisatorische Mängel im Straf- und Massnahmenvollzug bestanden.

Es handle sich um eine finanzielle Teilentschädigung, sagte der Vater des Opfers auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Die Entschädigung sei mehr als symbolisch, decke aber die Kosten der Familie nicht.

Man habe sich mit der Familie aussergerichtlich geeinigt, bestätigte Samuel Helbling, Mediensprecher des kantonalen Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), auf Anfrage. Zum Inhalt machte Helbling keine Angaben. Der von der Familie gegengezeichnete Vertrag liege dem Kanton noch nicht vor.

Der Mörder des Mädchens war 2004 zu einer vierjährigen Arbeitserziehungsmassnahme verurteilt worden. Der Schweizer hatte im Mai 2003 eine Frau fast zu Tode gewürgt. Sein Gefährdungspotential wurde von den Behörden jedoch nicht richtig erkannt.

Auf diesen Fehlern zog der Kanton längst die Konsequenzen. Er organisierte den Straf- und Massnahmenvollzug neu. Die Bewährungshilfe wurde in die Kantonsverwaltung eingegliedert.

Die 16-jährige Lucie war am Abend des 4. März 2009 in Rieden bei Baden AG getötet worden. Der damals 25-jährige, arbeitslose und drogenabhängie Koch hatte die Freiburgerin unter dem Vorwand, Fotos zu machen, in seine Wohnung gelockt und getötet.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Schweizer im Februar 2012 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete seine ordentliche Verwahrung an. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angehörigen sprach das Obergericht im Oktober 2012 eine lebenslange Verwahrung aus.

Ende 2013 hob das Bundesgericht die lebenslange Verwahrung des Mörders auf. Laut den Richtern in Lausanne darf die Massnahme nur angeordnet werden, wenn der Täter auch tatsächlich auf Lebzeit als unbehandelbar erachtet wird. Das sei hier nicht der Fall. Der Mörder von Lucie ist definitiv ordentlich verwahrt. Das zweite Urteil des Obergerichts wurde im März 2013 rechtskräftig.

Langer Kampf der Eltern

Das Bundesgericht hatte 2014 eine Beschwerde von Lucies Eltern abgewiesen. Damit wurde das Strafverfahren im Mordfall gegen drei Mitarbeiter des Kantons Aargau eingestellt. Der Vater von Lucie hatte Ende 2009 eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung eingereicht.

Es bestünden erhebliche Verdachtsmomente, dass Personen des Straf- und Massnahmenvollzugs Dinge getan oder unterlassen hätten, die für den Tod seiner Tochter mitverantwortlich gewesen seien, machte der Vater geltend.

Daraufhin leitete die Aargauer Staatsanwaltschaft gegen drei Personen ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Untersucht wurde, ob diese den Mörder von Lucie falsch eingeschätzt hatten.

Der ausserordentliche Staatsanwalt stellte im Januar 2013 die Verfahren ein. Die drei Beschuldigten hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten. Die Tötung von Lucie sei für diese drei Personen weder vermeidbar noch voraussehbar gewesen.

Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichtes bestätigte die Einstellung der Strafverfahren. Für die Beschuldigten Mitarbeiter des Kantons sei eine strafrechtliche Verantwortung am Mord auszuschliessen, befand das Obergericht.

Gegen diesen Entscheid reichten die Eltern eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie forderten, der ausserordentliche Staatsanwalt müsse das Strafverfahren gegen die Beschuldigten weiterführen beziehungsweise an die Hand nehmen. Das Bundesgericht wies dies ab und machte vor allem formale Gründe geltend. (sda)

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