Der Schwyzer Polizist, der 2012 einen unbewaffneten Einbrecher erschossen hat, hat fahrlässig gehandelt. Dies hat das Strafgericht festgestellt. Es wirft dem Polizisten vor, sich mit einem Alleingang selbst in eine bedrohliche wirkende Lage gebracht zu haben.
Die Strafrichter sprachen den 38-Jährigen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilten den Polizisten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zudem muss der Beschuldigte 25 Prozent der Verfahrenskosten übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der tödliche Zwischenfall hatte sich am frühen Morgen des 12. September 2012 beim Windstock zwischen Schwyz und der Ibergeregg ereignet. Der Polizist öffnete mit der Dienstwaffe in der Hand die Beifahrertür eines gestohlenen VW-Busses, der vor einem Rotlicht wartete.
Gegen die Erwartung des Polizisten befand sich im Bus nicht nur ein Fahrer, sondern auch ein Beifahrer. Dieser machte eine Bewegung mit dem rechten Arm, worauf der Polizist einen Schuss aus seiner Pistole Glock 17 abgab. Das Deformationsgeschoss durchbohrte den Kopf des 24-jährigen Beifahrers und den Arm des 25-jährigen Lenkers.
Der Polizist war, nachdem er die Beifahrertür des VW-Busses geöffnet hatte, von den Opfern nicht angegriffen worden. Das Strafgericht anerkannte aber, dass er aufgrund der konkreten Umständen davon ausgehen konnte, dass ein Angriff auf ihn bevorstehe. Er habe sich in einer vermeintlichen Notwehrsituation befunden.
Dass das Gericht dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch nicht folgte, begründet es damit, dass der Angeklagte sich durch sein nicht korrektes Vorgehen selbst in diese vermeintlich gefährliche Lage gebracht habe. Wären die polizeitaktischen Grundsätze eingehalten worden, wäre es nicht zum polizeilichen Schusswaffengebrauch gekommen, schreibt das Strafgericht.
Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Eventualantrag der Staatsanwältin. Im Hauptantrag hatte diese auf vorsätzliche Tötung und fahrlässige Körperverletzung plädiert und eine Strafe von fünf Jahren und drei Monaten verlangt.
Für den Streifenpolizisten, der in den rückwärtigen Dienst versetzt worden ist, hat der Schuldspruch noch keine weiteren beruflichen Folgen. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege, werde eine interne Untersuchung zeigen müssen, ob Massnahmen zu treffen seien, sagte Florian Grossman, Sprecher der Kantonspolizei, auf Anfrage.
Ob die Parteien das Urteil akzeptieren, ist noch offen. Die Staatsanwaltschaft erklärte, das Gericht sei mit dem Schuldspruch ihrem Eventualantrag gefolgt. Im Hauptantrag hatte die Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tötung und eine Strafe von 5 Jahren und 3 Monaten plädiert.
Das gefällte Strafmass, die minimale Probezeit und die tiefe Kostenbeteiligung zeigten, dass das Gericht das Verschulden seines Mandanten im unteren Bereich ansiedle, sagte Verteidiger Hansheini Fischli. Fischli hatte für seinen Mandanten einen Freispruch wegen Notwehr gefordert. Er betonte, dass trotz des Schuldspruchs auch die Richter dem Polizisten eine Notwehrsituation zugestanden hätten. (rar/viw/sda)