Die Anordnung an einen weggewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien, sich nur im Bezirk Dietikon ZH aufzuhalten, war rechtens. Dies hat das Bundesgericht entschieden und ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzte dem Äthiopier die Frist, die Schweiz bis am 14. Januar 2016 zu verlassen. Der Mann unternahm nichts, um die Schweiz zu verlassen.
Weil sich die äthiopischen Behörden weigern, der Ausschaffung ihrer Staatsangehörigen zuzustimmen, wenn sich diese nicht freiwillig um Reisepapiere bemühen, ist eine zwangsweise Rückführung nach Äthiopien nicht möglich.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete im Juli 2016 deshalb eine Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf an. Diese wurde vom Zwangsmassnahmengericht auf den Bezirk Dietikon ausgeweitet.
Das Verwaltungsgericht Zürich hob die Eingrenzung im Februar auf, nachdem der Betroffene eine Beschwerde eingereicht hatte. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Zweck einer Eingrenzung darin bestehe, den Verbleib einer ausländischen Person zu kontrollieren. Zudem solle damit eine Ausschaffung sichergestellt werden.
Wenn aber eine zwangsweise Ausschaffung, wie im Fall der Äthiopier, gar nicht möglich sei, so könne mit der Eingrenzung nicht der angestrebte Zweck erfüllt werden. Entsprechend sei die Massnahme unverhältnismässig, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss.
Diese Argumentation ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht vereinbar mit dem Ausländergesetz. Es hat eine Beschwerde des SEM gutgeheissen. Gemäss dem Artikel zur Eingrenzung im Ausländergesetz sei diese erst dann untauglich, wenn sowohl eine Ausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise objektiv unmöglich seien.
Mit der Eingrenzung werde darauf abgezielt, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid durchzusetzen. Der Staat habe ein grundlegendes Interesse daran, dass Verfügungen befolgt würden.
Eine Eingrenzung ziele als Massnahme zumindest indirekt darauf ab, die betroffene Person dazu zu bewegen, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Eingrenzung dürfe eine gewisse Druckwirkung haben.
Das Lausanner Gericht fügt zudem an, dass der Aufenthalt des Äthiopiers seit Ablauf seiner Ausreisefrist ohnehin in der ganzen Schweiz rechtswidrig sei. Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon verbiete ihm nichts, was ihm nicht ohnehin schon verboten sei. (Urteil 2C_287/2017 vom 13.11.2017) (sda)