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18 Monate Gefängnis teilbedingt für Winterthurerin, die zum «IS» wollte

18 Monate Gefängnis teilbedingt für Winterthurerin, die zum «IS» wollte

15.12.2017, 16:2015.12.2017, 22:42
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GERICHTSZEICHNUNG - Eine mutmassliche Dschihad-Reisende vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona, am Freitag, 15. Dezember 2017. Die 31-jaehrige Frau wollte sich im Januar 2016 mit ihrem vierjaehrigen ...
Die Angeklagte vor Gericht.Bild: KEYSTONE

Eine Schweizerin, die 2015 mit ihrem damals vierjährigen Sohn nach Syrien reisen wollte, um sich der Terrororganisation «IS» anzuschliessen, ist am Freitag vom Bundesstrafgericht in Bellinzona zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Die 31-Jährige wurde wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al Quaida» und «Islamischer Staat», sowie verwandter Organisationen für schuldig gesprochen, wie das Bundesstrafgericht am Freitag mitteilte.

Sechs der 18 Monate muss sie im Gefängnis absitzen, 12 Monate werden bei einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. Während dieser Zeit muss sich die Verurteilte psychologischer Betreuung unterziehen. Ausserdem werden ihr die Verfahrenskosten von 5000 Franken sowie die Anwaltskosten in der Höhe von 10'700 Franken auferlegt.

Die junge Frau nahm das Urteil regungslos hin. Die Bundesanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt gefordert. In ihrer Unnachgiebigkeit den Weg des «IS» zu gehen, habe sie die Terrororganisation gefördert und sei zur Gefährderin geworden, sagte die Bundesanwältin beim Prozess.

Ausserdem habe die Frau das Leben ihres kleinen Sohnes gefährdet, der nicht für sich selbst entscheiden konnte, sondern seiner Mutter auf die lebensgefährliche Reise mit Schleppern über das winterliche Mittelmeer folgen musste. Sie habe aber auch die «IS»-Propaganda in den westlichen Ländern gefördert, da sie Terrorakten islamistischer Terrororganisationen im Westen prinzipiell positiv gegenüberstehe.

Die Verteidigung hingegen hatte auf Freispruch plädiert. Man könne der Angeklagten keine Gewaltaufrufe vorwerfen. Eine «Tatnähe» des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten des «IS» halte einer Aktenprüfung nicht stand. Auch dass ihr Sohn zum Märtyrer werden sollte, sei nicht hinreichend bewiesen. Insgesamt sei die Anklage der Bundesanwaltschaft schwammig und halte einer genauen Prüfung nicht stand. (sda)

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